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Beitragsrückerstattung

von AKB29.04.2008 | 16:59
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Bevor ich Beamtin geworden bin war ich vier Jahre Angestellte im öffentlichen Dienst. Heute möchte ich mir gern meine eingezahlten Beiträge zurückerstatten lassen. Fragen: 1. Lohnt sich das überhaupt? 2. Welches Formular wird dazu benötigt? 3. Kann man sich das vorher auch berechnen lassen? 4. Wird es sonst bei der Pension angerechnet? 5. Habe ich irgendeinen Nachteil davon? Danke im Voraus für die Antworten. LG AKB

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

KSC und Rosanna haben bereits einen ausführlichen Abriss gegeben.

Ergänzend noch ein, aus meiner Sicht dringender, Hinweis an Sie: Wenn Sie bis zur Pension Beamtin bleiben werden, lassen Sie sich bitte so schnell wie möglich die Beiträge erstatten. Erstattet wird nämlich nur der Betrag, den Sie selbst damals eingezahlt haben (der halbe Beitrag). Ohne weitere Verzinsung. Erträge können Sie also frühestens dann erwirtschaften, wenn das Geld zu Ihrer Verfügung ausgezahlt ist. Das gilt erst recht dann, wenn Sie das Geld so investieren möchten, wie Sie es damals auch schon taten: für die Altersvorsorge.

Der Arbeitgeberanteil verfällt bei einer Beitragserstattung.

Rechnen Sie dahingegen damit, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, wäre es durchaus sinnvoll die Beiträge stehen zu lassen. Die Beiträge aus der Nachversicherung für die Beamtenzeit würden gemeinsam mit den früheren Beiträgen Ihren Versicherungsverlauf ergänzen.

Diese Betrachtung hat durchaus ihre Berechtigung, Beispiele dafür sind mir bekannt. Ursache für ein Ausscheiden waren stets private Gründe.

8 Antworten

XYam 29.04.2008 | 18:01
Rückerstattung gibt es nicht -aber Anerkennung als Beamter ab dem 21ten Lebensjahr.
KSCam 29.04.2008 | 19:00
wenn Sie keine 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen RV haben, sind Sie als Beamtin nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt und können sich die selbst gezahlten Arbeitnehmeranteile erstatten lassen. 1) ja es lohnt sich, weil wenn Sie die Erstattung nicht beantragen, bringen Ihnen diese Rentenbeiträge nichts, da Sie keinen Rentenanspruch haben. 2) ja es gibt ein Antragsformular für Beitragserstattung, man kann die Erstattung auch formlos beantragen (daheim kenne ich die Formularnummer nicht auswendig). 3) ja, das sollte jede Außenstelle der RV berechnen können - dort gibts auch die Erstattungsformulare. 4) nein für die Beamtenversorgung ist das unerheblich; ob die früheren Jahre als Dienstzeit mitrechnen oder nicht, hängt nicht von einer Beitragserstattung ab. 5) nein, sofern die Gesetze so bleiben wie sie derzeit sind.
Rosannaam 29.04.2008 | 23:28
Hallo AKB, ich pflichte KSC bei. Ergänzend möchte ich Ihnen die Vordruck-Nr. für die Beitragserstattung angeben: V900 Diesen Vordruck können Sie sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Formulare > Versicherung runterladen und ausdrucken und zusammen mit der Ernennungsurkunde als Beamtin auf Lebenszeit an die zust. DRV senden. Sie können auch vorher bezüglich der Höhe der Beitr.Erstattung dort nachfragen, das ist kein Problem. Vielleicht reicht´s ja für einen kleinen Urlaub.... :-) MfG Rosanna.
Mam 30.04.2008 | 09:43
So ein Blödsinn.... Lesen sie § 210 SGB VI.
XYam 30.04.2008 | 10:14
Bei mir war es so ! Bin seid 1975 Beamter .
Wolfgangam 30.04.2008 | 10:50
Ist es nicht eher das BDA, das auf den Beginn des Monats der Vollendung des 21. Lbj. festgesetzt werden kann, selten mit dem Tag der Berufung identisch ist und auch nicht mit den außerhalb des Beamtenverhältnis zu berücksichtigenden Dienstzeiten übereinstimmen muss ? ;-) Gruß w.
@XYam 30.04.2008 | 12:28
Dann fragen Sie doch mal bei der GESETZLICHEN Rentenversicherung nach, wie viele Beitragsmonate Sie dort vor Ihrer Verbeamtung zurückgelegt haben... Die Zeit der Verbeamtung wird nämlich in keinster Weise bei der gesetzl. Rente als Zeit angerechnet...
AKBam 03.05.2008 | 02:10
Ich bedanke mich... und freue mich und werde das so bald wie möglich tun. LG AKB
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