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beitragsrückerstattung

von rudolf10.07.2008 | 08:00
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5 Antworten

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Bin verbeamteter Lehrer und habe in den Jahren 1979-1989 insgesamt 95 Monate Beiträge geleistet (davon 8 monate AFG und 32 SVN ,Endgeldpunkte: 5,4001) Kann ich mir die von mir eingezahlten Beiträge auszahlen lassen, da ich, weil pensionsberechtigt, nie wieder einzahlen werde?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter rudolf,

Betragserstattungen sind gem § 210 SGB VI nur möglich, sofern die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und seit den letzten Pflichtbeiträgen mindestens 24 Kalendermonate vergangen sind. Da Sie laut Ihren Angaben aber schon 95 Kalendermonate Beiträge geleistet haben, kommt für Sie eine Beitragserstattung nicht in Betracht. Sie haben mit dieser Anzahl an Beitragsmonaten einen Anspruch auf die Regelaltersrente erworben. Diese Rente wird unter Umständen auf Ihre spätere Pension angerechnet. Die genaue Verfahrensweise hierzu erfahren Sie bei Ihrem Dienstherrn.

4 Antworten

Wolfgangam 10.07.2008 | 08:29
Hallo Rudolf, eine Beitragserstattung ist leider nicht möglich. Da bereits 60 Monate Beitragszeit erreicht sind, haben Sie das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung (auch wenn es Ihnen gar nicht nutzt) und haben mit 60 Monaten bereits einen Anspruch auf die Regelaltersrente erreicht. Die Rente erhalten Sie auch voll ausgezahlt, plus vmtl. auch einen Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen. Ihr Dienstherr wird sich aber freuen, die Pension entsprechend zu kürzen. Gruß w.
rudolfam 10.07.2008 | 10:34
Wenn ich die Rente also erst mit 65 auszahlen lasse, wird die Pension auch entsprechend gekürzt?
Jonasam 10.07.2008 | 10:59
Hallo Rudolf! Sie bekommen mit 65 + X eine Regelaltersrente (auf Antrag). Eine Erstattung der Beiträge erfolgt ja nicht (siehe Beitrag von Wolfgang). Diese Rente wird auf Ihre Pension angerechnet. Wie sich das genau auf Ihre Pension auswirkt, erfragen Sie am besten bei Ihrer zuständigen Pensionskasse (z. B. Landesamt für Besoldung und Versorgung). MfG Jonas
Wolfgangam 10.07.2008 | 21:24
Hallo Rudolf, ja leider, aber vielleicht bleibt noch ein Restbetrag (die SGB sind mir näher als das Beamtenversorgungsgesetz ...mit eben so vielen Alternativberechnungen und diversen Höchstversorgungssätzen). Jedenfalls bleibt Ihnen der Beitragszuschuss zur (P)KV erhalten (zz. 7 % (?) von der Rente) ...vorsorglich im Rentenantrag per Vermerk in dem Bereich 'Fragen zur KVdR/Zuschuss' (Ziff 13) auf max. 40,99 EUR mtl. begrenzen - sonst gibts Nachteile bei der Beihilfe - allerdings dürfte es bei den paar Rentenjahren unwahrscheinlich sein, dass der KV-Zuschuss den Grenzwert erreicht. Gruß w.
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