Sehr geehrter rudolf,
Betragserstattungen sind gem § 210 SGB VI nur möglich, sofern die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und seit den letzten Pflichtbeiträgen mindestens 24 Kalendermonate vergangen sind. Da Sie laut Ihren Angaben aber schon 95 Kalendermonate Beiträge geleistet haben, kommt für Sie eine Beitragserstattung nicht in Betracht. Sie haben mit dieser Anzahl an Beitragsmonaten einen Anspruch auf die Regelaltersrente erworben. Diese Rente wird unter Umständen auf Ihre spätere Pension angerechnet. Die genaue Verfahrensweise hierzu erfahren Sie bei Ihrem Dienstherrn.