Hallo Klaus Jahnke,
soweit Sie auf die „Versicherungsfreiheit wegen Altersvollrentenbezugs nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ verzichtet haben, gelten die „normalen“ Regelungen zur Beitragszahlung aus einem Arbeitsentgelt weiter. Das heißt, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung jeweils die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zu tragen haben (§168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Bei geringfügigen Beschäftigungen gilt unverändert § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (der Arbeitgeber trägt 15 % des Arbeitsentgelts, den Rest der Arbeitnehmer).