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Experten-Antwort

beitragsübernahme durch priv. Krankenkasse

von frank wodzynsky29.10.2012 | 13:23
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7 Antworten

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Guten Tag. Ich bin priv. krankenversichert. Für einen Zeitraum von ca. 4 Monaten habe ich nun von meiner Krankenkasse Krankentagegeld erhalten. In die Rentenversicherung sind zwischenzeitlich keine Beiträge eingezahlt worden. In den Versicherungsstatuten der Krankenversicherung steht, dass folgende Beiträge übernommen werden können: "Beitragszahlungen zur Abdeckung von Anrechnungszeiten in der ges. RV." Meine Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente habe ich erfüllt. In welcher Höhe müssen den nun Beiträge abgeführt werden, damit ich keine Rentenpunkte einbüße?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (sondern wie Sie bei einer privaten Krankenkasse), können sich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag pflichtversichern, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses). Diese Versicherungspflicht auf Antrag ist auf die Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt.

Die Versicherungspflicht beginnt bei Arbeitsunfähigen mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

Sie endet mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit; spätestens aber nach 18 Monaten. Die Beiträge werden grundsätzlich von Ihnen selbst gezahlt. Sofern Ihre private Krankenkasse für Sie die Beiträge übernimmt, nehmen Sie mit ihr Kontakt auf. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80% des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

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6 Antworten

NBGFUNam 29.10.2012 | 14:23
Hallo, hier gilt: §166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI: 5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Getragen werden diese Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vom Versicherten selbst. Achtung: Antragsfrist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI beachten: ... (3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die ... 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. (4) Die Versicherungspflicht beginnt ... 2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Also bitte mit Ihrer zuständigen Rentenversicherung in Verbindung setzen.
frank wodzynskyam 29.10.2012 | 15:41
...habe im November noch einen Termin bei der DRV-Bund. Werde dort die Angelegenheit klären. Nochmal Danke für die Antworten.
Feliam 29.10.2012 | 15:33
Es gab mal eine Zeit, da mussten Beiträge gezahlt werden, damit die AU-Zeit überhaupt als Anrechnungzeit berücksichtigt werden konnte. Daher rührt wahrscheinlich noch die Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen her. Heutzutage gibt es nur die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag (halten Sie die Frist überhaupt noch ein?) oder die Möglichkeit freiwillig Beiträge zu zahlen (für dieses Jahr noch möglich bis 31.03.13) Ob dies für Sie sinnvoll ist, kann man nur im Zusammenhang mit Ihren bisher vorhandenen Versicherungszeiten feststellen.
frank wodzynskyam 29.10.2012 | 15:30
Hallo an die Experten. Danke erst mal. Ja, so wie Experte 2 die Lage sieht, ist auch mein Stand an Informationen. Allerdings ist man auf Seite der Krankenkasse anderer Ansicht und der Meinung nur für die Zahlung des Mindestbeitrags in Höhe von 78,40€ zuständig zu sein. Hier bin ich nicht rechtssicher. Deswegen auch meine Frage im Forum, wie das denn mit "Beitragszahlungen zur Abdeckung von Anrechnungszeiten" gemeint ist. Ist dieser Satz auslegungsfähig oder absolut und mit festen Werten (Bezugswert = 80% des letzten Einkommens) verknüpft.
...am 30.10.2012 | 10:45
Das ist auch heute noch so. Eine Arbeitsunfähigkeit mit privatem Krankentagegeldbezug kann überhaupt erst ab dem 19. Kalendermonate eine Anrechnungszeit sein und auch dann nur, wenn für die ersten 18 Monate über die Antragspflichtversicherung Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Feliam 30.10.2012 | 11:11
Ja, wobei die 18 Monate Beitragszeit an sich keine AU sind, sondern nur die darüber hinausgehende Zeit. Ich meine die Regelung in den 70ern (oder so).
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