Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (sondern wie Sie bei einer privaten Krankenkasse), können sich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag pflichtversichern, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses). Diese Versicherungspflicht auf Antrag ist auf die Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt.
Die Versicherungspflicht beginnt bei Arbeitsunfähigen mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.
Sie endet mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit; spätestens aber nach 18 Monaten. Die Beiträge werden grundsätzlich von Ihnen selbst gezahlt. Sofern Ihre private Krankenkasse für Sie die Beiträge übernimmt, nehmen Sie mit ihr Kontakt auf. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80% des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.