Bei der Wartezeit von 45 Jahren sind Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zu berücksichtigen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Es besteht noch rechtlicher Klärungsbedarf, welche Zeiten genau zu den 18 Jahren Pflichtbeiträgen zählen.
Sofern bei der Prüfung festgestellt wird, dass die 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit eindeutig (also rein aus Beschäftigungs- bzw. Arbeitszeiten) vorliegen, sind die freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn dürfen nicht mitgezählt werden, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Die Wartezeit kann in Ihrem Fall also vorauss. mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden und Sie können somit die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.
Bis einschließlich Jahrgang 1952 ist der Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich, danach erfolgt eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters.