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Beitragszahlung bei der Beschäftigung als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der GTZ

von sammy15.04.2008 | 17:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, hier ein etwas spezielleres Problem: Sachverhalt: Ein bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer lässt sich Beurlauben um während der Beurlaubung einer Tätigkeit als Fachkraft bei der deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) oder entsprechender Einrichtungen nachzugehen. Fragen: Wie verhält es sich mit seiner Rentenversicherung? Er wird denke ich von der GTZ versichert werden, oder? Muss dann die GTZ die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 voll tragen (Vergeichbar bei einem Entwicklungshelfer), oder wird der Beitrag "ganz normal" also hälftig von AN und AG bezahlt? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung Mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sammy,

Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und nicht als abhängig Beschäftigte in Deutschland kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen (siehe § 1 SGB VI), können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag in die Versicherungspflicht einbezogen werden.

Der Antrag auf die Versicherungspflicht ist von der entsprechenden Organisation in Deutschland (hier: GTZ) beim Rentenversicherungsträger zu stellen, da der Versicherte nicht selbst antragsberechtigt ist.

Für die Beitragszahlung gelten nach § 174 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die allgemeinen Vorschriften. Obwohl der Rentenversicherungsträger über die Versicherungspflicht entscheidet, ist für den Beitragseinzug die Krankenkasse zuständig, bei der die zu versichernde Person krankenversicherungspflichtig wäre, wenn sie beim Antragsteller an dessen Betriebssitz beschäftigt wäre.

Im Übrigen haben die antragsberechtigten Stellen die Beitrags- und Meldepflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Die Pflichtbeiträge sind vom Antragsteller (hier also der GTZ) grundsätzlich allein zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Nach § 179 Abs. 2 SGB VI sind jedoch Vereinbarungen zulässig, wonach der Versicherte der Antrag stellenden Stelle die Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat. Hierzu sollten Sie sich konkretere Informationen bei der GTZ einholen.

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