Hallo Sammy,
Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und nicht als abhängig Beschäftigte in Deutschland kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen (siehe § 1 SGB VI), können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag in die Versicherungspflicht einbezogen werden.
Der Antrag auf die Versicherungspflicht ist von der entsprechenden Organisation in Deutschland (hier: GTZ) beim Rentenversicherungsträger zu stellen, da der Versicherte nicht selbst antragsberechtigt ist.
Für die Beitragszahlung gelten nach § 174 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die allgemeinen Vorschriften. Obwohl der Rentenversicherungsträger über die Versicherungspflicht entscheidet, ist für den Beitragseinzug die Krankenkasse zuständig, bei der die zu versichernde Person krankenversicherungspflichtig wäre, wenn sie beim Antragsteller an dessen Betriebssitz beschäftigt wäre.
Im Übrigen haben die antragsberechtigten Stellen die Beitrags- und Meldepflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Die Pflichtbeiträge sind vom Antragsteller (hier also der GTZ) grundsätzlich allein zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Nach § 179 Abs. 2 SGB VI sind jedoch Vereinbarungen zulässig, wonach der Versicherte der Antrag stellenden Stelle die Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat. Hierzu sollten Sie sich konkretere Informationen bei der GTZ einholen.