Hallo,
mit Rechtskraft 03.2005 wurde ich geschieden. Hierbei gingen in der gesetzl. Rentenversicherung Entgeltpunkte an meinen Exmann, ebenso erhielt er beim Versorgungsausgleich Anwartschaften aus meiner Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Zur Abwendung des Versorgungsausgleich der Zusatzrente wurde seitens der Kvw (damals noch ZKW) ein Betrag festgelegt, mit dem ich den die Reduzierung ausgleichen konnte. Dieser Betrag stieg jährlich.
Seit 11-2009 beziehe ich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, beide Rente sind um den Versorgungsausgleich gekürzt.
Jetzt, in 4-2013, habe ich den Ausgleichsbetrag der Zusatzversorgung gezahlt, so dass ab Mai dort keine Reduzierung mehr vorgenommen wird.
Meine Frage gilt nun dem rückwärtigen Zeitraum des Rentenbezugs. Wurde durch die Zahlung des Betrages mein Rentenkonto zum Zeitpunkt der Scheidung ausgeglichen, so dass eine rückwärtige Erstattung der Rente vorgenommen werden müsste, oder tatsächlich erst mit Zahlung des Betrages?
Der Versorgungsausgleich wurde nach altem Recht durchgeführt. Hier finde ich keine Rechtsgrundlagen zu Fristen der Zahlung oder zur Gültigkeit. (im neuen Recht § 187 SGB VI Abs. 5).
Die jährliche Erhöhung des Ausgleichsbetrages spricht doch eigentlich dafür, dass der Versorgungsausgleich rückwirkend zum Scheidungszeitpunkt wirkt.
Wäre toll, wenn mir da jemand mit entsprechenden Rechtsvorschriften raushelfen könnte.
Viele Grüße und Danke
Anke