Beitragszeiten

von
Helmut

Hallo
Ich habe jetzt von der Rentenversicherung Bescheid für meine Rente erhalten - u. a. Anlage 10 mit Ergänzende Begründungen und Hinweise :Mit Bescheid aus 01/2002 wurde mir die Zeit von 04/1969 bis 10/69 als Pflichtbeitragszeit neben Berufsausbildung anerkannt.Ich habe aber bereits in 03/69 die Berufsausbildung abgeschlossen.Die Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen neben Berufsausbildung war daher nur bis 03/69 möglich.

Was bitte bedeutet das ?
Sind diese 7 Monate für die Berechnung der Rente für mich dann als zu hoch angesetzt worden ? oder müssten nicht die Monate 04 - 10 /69 (Angestelltenverhältnis ) für mich günstiger sein ?

Sorry aber etwas schwer für mich darzustellen -Danke für Antworten.

von
Renten-Fachmann

Mit der Neufassung des § 54 Abs. 3 SGB VI SGB VI durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNachhG) fällt die pauschale Höherbewertung von Zeiten der Berufsausbildung weg. Die ersten drei Jahre werden nur dann höher bewertet, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Außerdem wird die Höherbewertung der tatsächlichen beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt. Der Wegfall der pauschalen Höherbewertung von Zeiten der Berufsausbildung ist mit einer vierjährigen Übergangsregelung (vom 01.01.2005 bis 31.12.2008) ausgestattet worden (§ 263 Abs. 3 und 5 SGB VI). Die Abschmelzung während der Übergangsregelung richtet sich nach dem Kalendermonat und Kalenderjahr, in dem die Rente beginnt. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 wird also nur die tatsächliche und nachgewiesene Zeit der Berufsausbildung, maximal 36 Monate höherbewertet.

von
LS

User Helmut, wie "Renten-Fachmann" schon erwähnte, werden 36 Monate als berufliche Ausbildung berücksichtigt.
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Bei Rentenbeginn im Jahr 2002 spielte es aber keine Rolle, ob eine Lehre vorhanden war oder nicht. Die Bewertung wurde bei Rentenbeginn nach 2000 und vor 2005 mit 75% vom Gesamtleistungswert vorgenommen, maximal aber nur 0,0625 je Monat.
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Ab 2005 Rentenbeginn in modifizierter Form unter Beachtung von Fachschule und Lehre.
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In Alage 3 wird stets nur der nachgewiesene Verdienst für die Bewertung herangezogen.
Daraus ergeben sich keine Benachteiligungen.
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In Ihrem Fall, weil Sie von der Anlage 10 sprechen, handelt es sich möglicherweise um Tabellenwerte, die man für die Bewertung mit zugrundegelegt hat.
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Wie im Bescheid in Anlage 3 zu ersehen, sind die Monate beruflicher Ausbildung als beitragsgemindert dargestellt worden.
Dies erfolgt mit der Massgabe zu prüfen, ob dafür in Anlage 4 für Zeiten beruflicher Ausbildung noch zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln und zu berücksichtigen sind.
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Gilt im übrigen für alle beitragsgeminderten Zeiten.
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Gerechnet wird da immer
Sollgröße minus bereits erhaltene Entgeltpunkte.
Ist die Differenz positiv, erhält man die Differenz als zusätzliche (EGPT) für den jeweiligen Sachverhalt, ist sie negativ, erhält man keine zusätzlichen (EGPT).
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Durch die Einbeziehung von Zeiträumen, in denen man nicht mehr gelerrnt hat, die aber für die 36 Monate noch mit berücksichtigt werden, entsteht ein höherer Istwert als bereits erhaltene (EGPT), wodurch weniger oder gar keine zusätzlichen (EGPT) für Zeiten beruflicher Ausbildung entstehen können.
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Das ist aber gesetzlich so geregelt und insofern ist die Handhabung in Ihrem Fall keine Ausnahme und auch nicht zu beanstanden.

Experten-Antwort

Hallo Helmut,
wie bereits zutreffend ausgeführt wurde, hat sich die Bewertung der Zeiten der Berufsausbildung geändert. Nach dem im Jahr 2002 geltenden Recht wurden die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres pauschal als Zeiten der Berufsausbildung bewertet. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI kann dieser Bescheid allerdings wieder aufgehoben werden, weil sich die zugrunde liegende Vorschrift geändert hat. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im Rentenbescheid mit einem aktuellen Rentenbeginn nur noch die Zeiten der tatsächlich nachgewiesenen Berufsausbildung im Umfang bis höchstens 36 Monate eine gesonderte Bewertung erfahren.

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