Hallo kamui,
das deutsch-polnische Rentenabkommen von 1975 findet in der Tat keine Anwendung auf die Mutter Ihres Freundes, da diese erst 2000 ausgewandert ist.
Voraussetzung der Anerkennung als Spätaussiedlerin ist, dass die Mutter Ihres Freundes deutsche Volkszugehörige ist und in einem besonderen Aufnahmeverfahren nach Deutschland gekommen ist. Beides kann Ihren Angaben nicht entnommen werden. Eine nachträgliche Beantragung des Status als Spätaussiedlerin ist in Härtefällen möglich. Ob es im Fall der Mutter Ihres Freundes erfolgversprechend ist, sollten Sie bei der beabsichtigten Vorsprache klären.
Das europäische Gemeinschaftsrecht findet in jedem Fall auf die Mutter Ihres Freundes Anwendung. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist hierfür nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass für die Anspruchsprüfung und die Berechnung der Renten die Versicherungszeiten in Polen und Deutschland berücksichtigt werden. Gezahlt werden dann zwei Renten. Eine polnische Rente aus den polnischen Versicherungszeiten und eine deutsche aus den deutschen Versicherungszeiten.