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Experten-Antwort

Beitragszuschuss

von Ulla09.05.2016 | 10:22
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6 Antworten

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Hallo... ich bin Familienversicherung bei der Barmer un Stelle rückwirkend einen Antrag auf Altersrente.. Rentenbeginn 1.3. Antrag im Mai. Laut Merkblatt beginnt die eigene Versicherungspflicht mit Antragstellung. Muss ich für die Zeit ab März einen Zuschuss beantragen?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zunächst ist für die Beantwortung der Frage die Krankenkasse zuständig. Da nicht die Rentenversicherung über den weiteren Krankenversicherungsschutz entscheidet, sondern die Krankenkassen.

Aber, wenn Sie bisher familienversichert waren, die Vorversicherungszeit (Prüfung erfolgt durch die Krankenkasse)erfüllen und jetzt rückwirkend eine eigene Rente (also eigenes Einkommen haben) erhalten, sind Sie ab Rentenbeginn wieder selbst versichert und zahlen dann ab Rentenbeginn aus der Rentenhöhe eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

2 Wer wird Mitglied in der KVdR?

In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.

Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, gilt als Beginn der Rahmenfrist

- der Tag der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder

- wenn eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht

bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres oder

- bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.

Neben den Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und den Zeiten einer

Familienversicherung werden als Vorversicherungszeit auch angerechnet:

- Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 31.12.1988) unter bestimmten Voraussetzungen sowie

- Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung oder in einem

Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990).

Für selbständige Künstler und Publizisten gilt eine erleichterte Vorversicherungszeit.

Für Rentenantragsteller, die bereits wegen des Bezuges einer Rente (Rente aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenrente) in der KVdR versichert sind, gilt die Vorversicherungszeit für jede weitere Rente als erfüllt.

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4 Antworten

asdasdfam 09.05.2016 | 11:20
einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben Sie nur dann, wenn Sie 1.) freiwilliges Mitglied in der gKV sind oder 2.) privat krankenversichert Sollten die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sein, werden von der Rente Beiträge einbehalten. Ob die Voraussetzungen der KVdR erfüllt sind, entscheidet einzig allein Ihre Krankenkasse. Hierfür ist zum Antrag auf die Altersrente auch der Vordruck R 0810 für die Krankenkasse auszufüllen.
Batrixam 09.05.2016 | 15:36
... Sollten Sie allerdings die Voraussetzungen für die Kranken(pflicht)Versicherung der Rentner z.B. wegen fehlender Vorversicherungszeit nicht erfüllen, werden Sie sich voraussichtlich für die Zeit vom Rentenbeginn (01.03.) bis zum Tag vor der Rentenantragstellung freiwillig versichern müssen und hierfür könnte dann auch der Beitragszuschuss beantragt werden.
KPJMKam 09.05.2016 | 20:20
Hallo. Unter 7 im Merkblatt steht auch bei fehlender Vorversicherungszeit kann man bis zur Einkommensgrenze der Familienversichrung familienversichert bleiben. Unter 12.1 steht wenn man familienversichert ist wird man nur durch die Rentenantragsmitgliedschaft nicht beitragspflichtig für die Dauer des Rentenantragsverfahrens. Vielleicht trifft ja etwas zu.
W*lfgangam 09.05.2016 | 20:38
Zitat von KPJMK anzeigenausblenden
...nun wird es aber kompliziert ;-) Ulla geht am Besten zu einer Beratungsstelle, die sich damit auskennt: Versicherungsamt - in der nächsten kreisfreien Stadt oder Landkreis, und schon sind alle KV-Eventualitäten im Vorfeld geklärt ;-) Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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