Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEin Ausschluss- oder Minderungsgrund des Beitragszuschusses für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt sieht das SGB VI nicht vor.
Es ist jedoch durchaus nicht so, dass der Beitragszuschuss in jedem Fall in Höhe der Hälfte des Beitrages zur privaten KV gezahlt wird.
Grundsätzlich richtet sich ab 01.01.2009 die Höhe des Beitragszuschusses sowohl für freiwillig als auch für privat krankenversicherte Rentenbezieher nach einem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V). Der Beitragszuschuss wird in Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung dieses Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der maßgebende Vomhundertsatz ist somit die Hälfte dieses Beitragssatzes.
Von der Bundesregierung wurde ein allgemeiner Beitragssatz von 15,5 % festgelegt; maßgebend für die Zuschussberechnung sind somit aktuelle 14,6 %.
Nur wenn die Hälfte der Beitragsaufwendungen für die priv. KV niedriger sein sollten, wird im Falle einer privaten KV der eigentlich prozentual von der Bruttorente zu berechnende Beitragszuschuss entsprechend begrenzt.
Besteht also der Anspruch auf Beitragszuschuss zur gezahlten Rente in Höhe von 7,3 % des Bruttorentenbetrages, kann es vorkommen, dass der Beitragszuschuss zur Rentenzahlung niedriger als die Hälfte des tats. Beitragsaufwendungen ist und somit der Rentner sich (auch bei hälftiger Zahlung seitens des Arbeitgebers) selbst an den Kosten der priv. KV beteiligen muss.
Allerdings kann der Rentner auf den Beitragszuschuss seitens der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder auch teilweise verzichten :-).
Betreffend der prozentualen Höhe des Beitragszuschusses für die Zeit ab dem 01.07.2009 bitte ich den Beitrag von "Feli" zu beachten!
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