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Beitrahg

von Istvan06.01.2010 | 17:57
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5 Antworten

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Hallo, meine Frage ist seer einfach. Ich bin ein Transportunternemmen was fährt für eine grosse Firma. Nun soll ich zahlen für dir rentenversicherung. das kann doch nicht sein, da mein arbeitsvertrag enthält einen bestimmung: sozialversicherungsbeitrag wird nicht übernommen. Daher kann doch die rentenanstalt nicht einen beitrag haben wollen ??

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Doch" und insbesondere dem sehr ausführlichen Beitrag von "-_-" wird zugestimmt. Allerdings besteht für "Istvan" eventuell die Möglichkeit sich gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Er kann für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Allein aus der Tatsache das "Istvan" von einem Arbeitsvertrag spricht kann nicht auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden. Einmal werden hier im Forum von den Fragestellern häufig Begriffe nicht oder nicht ganz zutreffend verwendet zum anderen kann auch ein Vertrag, der von den Vertragspartnern als "Arbeitsvertrag" bezeichnet wird auch einen ganz normalen Dienst- oder Werkvertrag meinen. D.h. nicht auf die Verpackung sondern auf den Inhalt, also was die Vertragspartner geregelt haben, kommt es an. Die Tatsache dass "Istvan" sich selbst als "Transportunternehmen" bezeichnet spricht geradezu für eine derartige Betrachtungsweise.

Natürlich hat "Bescheidener" recht, dass erst geprüft werden muss, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Aber so wie der Sachverhalt beschrieben ist, scheint der Rentenversicherungsträger dies bereits getan zu haben, daher fordert er ja die Beiträge von "Istvan".

3 Antworten

Docham 06.01.2010 | 22:50
Darum steht ja im Vertrag, dass der Beitrag nicht (von der Firma) übernommen wird, weil ein Beitrag zu zahlen ist und Sie dafür alleine aufkommen sollen.
-_-am 06.01.2010 | 23:36
Versicherungspflichtig sind auch selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html Für die Tätigkeit eines Selbständigen mit einem Auftraggeber bestand ursprünglich keine gesetzliche Meldepflicht. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die Versicherungspflicht nicht zeitnah festgestellt wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. In diesen Fällen ist die Versicherungspflicht rückwirkend (frühestens zum 01.01.1999) festzustellen. Beiträge sind unter Beachtung der Verjährungsregelung des § 25 SGB 4 zu fordern. § 76 SGB 4 gilt insoweit. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist § 190a SGB 6 eingeführt worden. Danach sind Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 nunmehr verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html
Bescheideneram 08.01.2010 | 08:39
Hier wäre zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen einer solchen sind bereits "Arbeitsvertrag" und die Klausel mit den Sozialversicherungsbeiträgen (die sind bei Selbständigen sowieso nicht vom Auftraggeber zu tragen). Im Übrigen wurde häufig eine Tätigkeitsbeschreibung bei selbständigen Kraftfahrern sowie eine Liste der eigenen Investitionen (z.B. eigene Fahrzeuge)und die Vorlage des Dienstvertrags gefordert.
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