Das stimmt leider nicht so ganz.
Beim Geschäftsführer, der auch an der GmbH beteiligt ist, kann u. U. ein Beschäftigungsverhältnis (mit Versicherungs- und Beitragspflicht in der RV) bestehen. Dieses ist aber von der Gestaltung der Gesellschafterverträge IM EINZELFALL abhängig.
Eine Übersicht der in diesem
Zusammenhang maßgeblichen Rechtsfragen erhalten Sie aber hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/02__Rente/02__vor__der__rente/03__statusfeststellung/anlage3__1__entscheidungshilfe__gesellschafter__gesch_C3_A4ftsf_C3_BChrer__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/anlage3_1_entscheidungshilfe_gesellschafter_geschäftsführer_pdf
Grundsätzlich liegt danach ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor, soweit ein beherrschender Einfluss auf die Geschicke der GmbH ausgeübt werden kann (also Stimmenmehrheit in der Gesellschfterversammlung oder Sperrminorität).
Sollten Sie Zweifel haben, wie die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist, sollten Sie die Sache Ihrer Krankenkasse als zuständiger Stelle vorlegen. Den dazu notwendigen Fragebogen können Sie hier downloaden:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/C3003,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/C3003