zunächst einmal hat diese Gesetzesänderung und die daraus resultierende Minderung Ihrer Anrechnungszeiten keine Auswirkungen auf die Länge der Wartezeiten.
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Aber genau das hat man mir bei der DRV gesagt ???????????????
Das lese oder höre ich Heute das Erste mal.
Ich habe immer hier gelesen, daß die Nachzahlungsfristen in die DRV sehr kurz sind.
Das habe ich auch noch nie gelesen oder gehört, daß es da eine Altersgrenze geben sollte. ??????????????
Woher soll ein normalsterblicher wissen was für Konsequenzen die Streichungen haben wenn er nicht belehrt wird ?
Nur die Wenigsten sind in Deutschland Sozialexperten.
Wer jeden Tag angestrengt arbeiten muß, hat für so was sowieso keine Zeit.
Also muß man doch wenigstens ausführlich belehrt werden.
Gruß
Fred
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§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.