Hallo Gaby32,
wie bereits erwähnt, ist es schwer, im Rahmen dieses Forums Aussagen zu konkreten Fällen zu treffen, da in der Regel nicht alle erforderlichen Daten bekannt sind. Regelhaft müsste hierfür die Akte vorliegen.
Allgemein gilt:
Wird nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch Übergangsgeld nahtlos Krankengeld bezogen, erfolgt die Berechnung des Krankengeldes regelmäßig nicht aus dem zuvor gezahlten Übergangsgeld. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt vielmehr aus dem Betrag, der zuletzt für die Bemessung der Beiträge maßgebend war (§ 47 Abs. 4 SGB V).
Für die Berechnung des Übergangsgeldes anlässlich der nahtlos an das Krankengeld anschließende Leistung zur medizinischen Rehabilitation (sofern ein Anspruch besteht) ist daher nicht auf das Krankengeld, sondern auf die vorangegangene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen.
Das heißt, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum dieser Leistung ist zu übernehmen, sofern ein nach § 68 SGB IX (=fiktives Arbeitsentgelt aus der zugeordneten Qualifikationsgruppe eins bis vier) berechnetes Übergangsgeld deshalb gezahlt wurde, weil die Vergleichsberechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX (=Übergangsgeld aus der zuletzt ausgeübten Beschäftigung) zu einem geringeren Betrag geführt hat. Bei einem ausschließlich nach § 68 SGB IX (=wenn nicht innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe gearbeitet wurde) berechneten Übergangsgeld ist ein "Zurückgreifen" nur möglich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Übergangsgeld bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 20 SGB VI) zu Beginn der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich erfüllt werden.
Wurde zu diesem Zeitpunkt ein Entgelt erzielt, aus welchem Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestehen (sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind).
Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Verbindliche Aussagen hierzu kann regelhaft nur die Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung