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Experten-Antwort

Bemessungsgrundlage Übergangsgeld

von Gaby3229.07.2021 | 15:18
59 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, während einer jetzt bereits abgeschlossenen LTA erhielt ich Übergangesgeld. Anschließend Krankengeld. Nun bin ich in einer med Reha und erhalte wieder Übergangsgeld. Welches Einkommen wird zugrunde gelegt, das letzte Brutto des Arbeitsentgelts, des letztens Übergangsgeld oder des zuletzt bezogenen Krankengeldes? Mit freundlichen Grüßen Gaby

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gaby32,

die Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, sondern hängt davon ab, welche Bemessungsgrundlage dem ersten Übergangsgeld zugrunde lag und nach welcher Regelung das Krankengeld berechnet wurde. Näheres wird Ihnen der Sachbearbeiter Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers sagen können.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gaby32,

wie bereits erwähnt, ist es schwer, im Rahmen dieses Forums Aussagen zu konkreten Fällen zu treffen, da in der Regel nicht alle erforderlichen Daten bekannt sind. Regelhaft müsste hierfür die Akte vorliegen.

Allgemein gilt:

Wird nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch Übergangsgeld nahtlos Krankengeld bezogen, erfolgt die Berechnung des Krankengeldes regelmäßig nicht aus dem zuvor gezahlten Übergangsgeld. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt vielmehr aus dem Betrag, der zuletzt für die Bemessung der Beiträge maßgebend war (§ 47 Abs. 4 SGB V).

Für die Berechnung des Übergangsgeldes anlässlich der nahtlos an das Krankengeld anschließende Leistung zur medizinischen Rehabilitation (sofern ein Anspruch besteht) ist daher nicht auf das Krankengeld, sondern auf die vorangegangene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen.

Das heißt, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum dieser Leistung ist zu übernehmen, sofern ein nach § 68 SGB IX (=fiktives Arbeitsentgelt aus der zugeordneten Qualifikationsgruppe eins bis vier) berechnetes Übergangsgeld deshalb gezahlt wurde, weil die Vergleichsberechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX (=Übergangsgeld aus der zuletzt ausgeübten Beschäftigung) zu einem geringeren Betrag geführt hat. Bei einem ausschließlich nach § 68 SGB IX (=wenn nicht innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe gearbeitet wurde) berechneten Übergangsgeld ist ein "Zurückgreifen" nur möglich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Übergangsgeld bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 20 SGB VI) zu Beginn der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich erfüllt werden.

Wurde zu diesem Zeitpunkt ein Entgelt erzielt, aus welchem Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestehen (sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind).

Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Verbindliche Aussagen hierzu kann regelhaft nur die Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Gaby32am 30.07.2021 | 22:57
Gaby32am 02.08.2021 | 10:42
Gaby32am 02.08.2021 | 10:42
Gaby32am 02.08.2021 | 10:45
das erste Übergangsgeld wurde nach dem letzten Arbeitsentgelt und dem üblichen Gehalt in der Position berechnet. Das letzte Krankengeld nach der Höhe des 1.Übergangsgelds. Hilft das weiter?
Gaby32am 02.08.2021 | 10:45
das erste Übergangsgeld wurde nach dem letzten Arbeitsentgelt und dem üblichen Gehalt in der Position berechnet. Das letzte Krankengeld nach der Höhe des 1.Übergangsgelds. Hilft das weiter?
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