Guten Tag,
ich habe eine generelle Frage: Ich bin in einem Angestelltenverhältnis allerdings ohne Bezüge, da ich AU bin. Aus der KT Zahlung des privaten Krankenversicherers bin ich draußen und habe jetzt erfahren, dass ich mich ggf. auf Antrag pflichtversichern kann. Welchen Beitrag müsste ich in diesem Fall zahlen? Was ist die Bemessungsgrundlage?
Vielen Dank und Grüße
ich habe eine generelle Frage: Ich bin in einem Angestelltenverhältnis allerdings ohne Bezüge, da ich AU bin. Aus der KT Zahlung des privaten Krankenversicherers bin ich draußen und habe jetzt erfahren, dass ich mich ggf. auf Antrag pflichtversichern kann. Welchen Beitrag müsste ich in diesem Fall zahlen? Was ist die Bemessungsgrundlage?
Vielen Dank und Grüße
Bei Fragen zum Krankenversicherungsrecht sind Sie hier im Forum falsch.
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder an ein Krankenkassenforum!
Hallo Mol,
vielleicht hilft Ihnen hier der Link weiter.
http://www.sobe-wechsel-krankenversicherung.de
Sicherlich haben Sie bemerkt das Sie hier im Rentenforum gelandet sind. Warum Ihre PKV sagt - sie sind draußen - obwohl Sie AU sind und sollen ganz plötzlich in die GKV. Ob das seine Richtigkeit hat?
Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Diese Frage passt so was von genau hier rein.
Bemessungsgrundlage ist 80% des beitragspflichtigen Gehaltes. Davon zahlen Sie aber allein den vollen Beitrag.
§ 166 SGB VI
Bemessungsgrundlage ist 80% des beitragspflichtigen Gehaltes. Davon zahlen Sie aber allein den vollen Beitrag.
§ 166 SGB VI
Ok! Ich habe die Frage anders gedeutet!
Sollte diese sich auf die Beitragszahlung zur RV beziehen, haben Sie natürlich Recht!
Diese Art der Antragspflichtversicherung richtet sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
SGB VI = Rentenversicherung -> passt sehr gut in dieses Forum
generelles Merkblatt
V0032
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0032.pdf?__blob=publicationFile&v=18
Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_166R17
Den Antrag selbst stellen Sie bitte mit Hilfe des Vordruckes V0030. Achten Sie bitten auf die Antragsfristen, sonst entsteht bei solange Warten eine rentenrechtliche Lücke.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0030.pdf?__blob=publicationFile&v=20
Hallo Mol,
die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen der sogenannten Antragspflichtversicherung für z.B. privat krankenversicherte Personen außerhalb des Lohnfortzahlungszeitraumes, beträgt 80 % der vorherigen beitragspflichtigen Einnahmen.
Wir bitten zu beachten, dass eine Beitragszahlung ab dem Tag des Endes der Lohnfortzahlung für die Dauer von maximal 18 Monaten möglich ist.
Die Antragspflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beantragt wird. Erfolgt die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt die Antragspflichtversicherung mit dem Tag der dem Antragsdatum folgt.