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Zur Experten-Antwort springenHallo Michael,
wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, die spätestens zum Ende des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallen ist, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors einer späteren Rente nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente (§ 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die "nächste Rente" richtet sich daher allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.
Ist jedoch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogen worden, an die nahtlos eine "weitere Rente" anschließt, liegt kein Anwendungsfall des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI vor. Für die "weitere Rente" bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für die Summe der Entgeltpunkte der früheren Rente maßgebend.
Eine "Nahtlosigkeit" zwischen zwei Renten liegt auch dann vor, wenn die frühere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeitweise wegen der Anwendung von Hinzuverdienst- oder Ruhensvorschriften nicht geleistet wurde.
Das in § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI genannte 62. Lebensjahr stellt auf die ab dem Jahr 2024 maßgebliche Rechtslage ab. Bei einem früheren Rentenbeginn ist § 264d SGB VI maßgebend.
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