Berechnung Altersrente bei nur zeitweisem EM Bezug

von
Michael

Hallo,

eine EM-Rente wird ja bekanntermaßen um den Zugangsfaktor (meistens 10,8%) gekürzt.

Wird der EM-Bezug nun vor der Altersrente beendet (durch Entzug, durch Besserung oder auch durch Auslaufen der Befristung), wird bei der späteren Berechnung der Altersrente, so weit ich weiß, die Zurechnungszeit in Anrechnungszeit "umgewandelt".

Was ich nicht herausfinden konnte, ist, ob die Entgeltpunkte, die der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrundeliegen, nun trotzdem weiterhin (also dauerhaft) um den Zugangsfaktor gekürzt bleiben oder nicht?

Beispiel:

27 Entgeltpunkte für 25 Beitragsjahre vor dem EM Rentenbezug
8 Entgeltpunkte über Zurechnungszeit für 6 Jahre EM Rente
4 Entgeltpunkte für 5 Beitragsjahre nach dem EM Rentenbezug

In der EM-Rente gibt das 27+8 Entgeltpunkte, die um 10,8% gekürzt werden bei der Berechnung. Also nur 31,22 (35-10,8%) statt 35.

Werden beim Erreichen der Regelaltersrente dann in dem Beispiel hier 39 (27+8+4) Entgeltpunkte zugrunde gelegt oder nur 35,22 (31,22+4)?

Bei direkten Übergang von einer EM-Rente in die Regelaltersrente bleibt es ja auf jeden Fall bei der Kürzung. Aber auch bei nicht nahtlosem Übergang?
Oder werden vielleicht nur die Entgeltpunkte der Zurechnungszeit der EM-Rente bei der Umwandlung in Anrechnungszeit für die Bezugsdauer der EM-Rente gekürzt, der Rest aber nicht (27+7,136+4=38,136)?

MfG, Michael

von
Julia

Aus bisher hier schon erfolgten, zahlreichen Antworten geht hervor, dass die Kürzung der Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente nur wegfallen, wenn zwischen dem Ende der Erwerbsminderungsrente und dem Beginn der Altersrente mindestens zwei Jahre liegen.

Experten-Antwort

Hallo Michael,

wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, die spätestens zum Ende des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallen ist, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors einer späteren Rente nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente (§ 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die "nächste Rente" richtet sich daher allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.

Ist jedoch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogen worden, an die nahtlos eine "weitere Rente" anschließt, liegt kein Anwendungsfall des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI vor. Für die "weitere Rente" bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für die Summe der Entgeltpunkte der früheren Rente maßgebend.
Eine "Nahtlosigkeit" zwischen zwei Renten liegt auch dann vor, wenn die frühere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeitweise wegen der Anwendung von Hinzuverdienst- oder Ruhensvorschriften nicht geleistet wurde.

Das in § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI genannte 62. Lebensjahr stellt auf die ab dem Jahr 2024 maßgebliche Rechtslage ab. Bei einem früheren Rentenbeginn ist § 264d SGB VI maßgebend.

von
Michael

Danke schon mal für die erste Antwort.

Zitiert von: Experte/in

wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, die spätestens zum Ende des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallen ist, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors einer späteren Rente nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente (§ 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen

Soweit verstanden. Ebenso, was passiert, wenn man dann später übergangslos in Altersrente geht.

Aber was passiert mit den Zeiten dazwischen? Beispielsweise bei 62,5 Jahren oder mit 65?

Kommt es hier immer zu einem Abzug dieser 10,8%, sobald man das 62. Lebensjahr vollendet hat?

Mfg, Michael

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