Hallo moehl,
wir möchten die Antworten von "Odoriere" und "KSC" noch ergänzen:
Sollte nach der Prüfung durch den sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt (neue medizinische Unterlagen und/oder neues Gutachten), gilt für die Berechnung:
Folgt auf eine Rente mit Zurechnungszeit (hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) eine weitere Rente mit Zurechnungszeit (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung), wird die Zurechnungszeit bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung so bestimmt, als ob zuvor noch keine Rente mit Zurechnungszeit bezogen worden wäre.
Ob der "zweite Teil" der Erwerbsminderungsrente dadurch höher ausfällt, lässt sich pauschal nicht sagen, da bei der Rentenberechnung neben der Zurechnungszeit viele weitere Faktoren zu berücksichtigen sind.
Bei der Rentenberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung werden die Versicherungszeiten, die Sie während dem Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erworben haben ebenso berücksichtigt, wie die Versicherungszeiten, die bereits bis zum Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorlagen.
Die Rentenhöhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt nicht automatisch das Doppelte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die sich bei Ihnen ergebende Rentenhöhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger berechnen lassen.
Natürlich kann die Prüfung durch den sozialmedizinischen Dienst auch ergeben, dass weiterhin eine teilweise Erwerbsminderung und keine volle Erwerbsminderung vorliegt oder das eventuell keine teilweise Erwerbsminderung mehr vorliegt. In diesem Fall wäre der Entzug der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu prüfen.
Würden Sie weiterhin in Teilzeit mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten, läge grundsätzlich keine volle Erwerbsminderung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung