Berechnung der "neuen" Rentenhöhe bei einer Umwandlung einer Teil- in eine Volle EM Rente

von
moehl

Hallo,
Ich beziehe seit 2018 eine Teile EM Rente. Aktuell bin ich neben dieser EM Rente noch in Teilzeit erwerbstätig.

Mein Gesundheitszustand hat sich inzwischen allerdings leider deutlich verschlechtert und ich überlege nun eine Umwandlung der Teil - in eine Volle EM Rente zu beantragen.

Dabei stelle ich mir die Frage wie dann der "neue 2te" Teil diese EM Rente berechnet wird.

Würde die Zurechnungszeit für diesen "2ten" Teil der EM Rente dann ab dem neuen Antragsdatum der Umwandlung neu berechnet werden?

Würde dies dann somit zu einem höheren "2ten" teil der EM Rente führen.

Wie würde mit den naturgemäß geringeren neu hinzugekommenen Rentenpunkten verfahren werden.

Oder bliebe die Zurechnungszeit auch für den "2ten" Teil der EM Rente gleich und der Betrag der Vollen EM Rente würde 2 x der bisherigen Teil EM Rente entsprechen?

Danke für die Klärung dieser Fragen
moehl

von
Odoriere

Sie gehen von einer völlig falschen Grundlage aus.

Es gibt keine Umwandlung einer Rente in eine andere Rentenart.

Sie müssen ganz normal einen Antrag auf Feststellung einer EM Rente stellen. Ob danach wieder eine teilweise oder volle EM Rente herauskommt steht nicht fest.

Kommt zum Ergebnis, dass Sie voll EM sind, wird festgestellt ab wann die volle EM vorliegt. Die volle EM ist eine komplett neue Rentenart und unabhängig von der teilweisen EM Rente zu bewerten, mit neuen Zurechnungszeiten.

von
KSC

Zitiert von: Odoriere

Sie müssen ganz normal einen Antrag auf Feststellung einer EM Rente stellen. Ob danach wieder eine teilweise oder volle EM Rente herauskommt steht nicht fest.

Wenn es schlecht läuft, kann auch gar keine Rente herauskommen.

Experten-Antwort

Hallo moehl,

wir möchten die Antworten von "Odoriere" und "KSC" noch ergänzen:

Sollte nach der Prüfung durch den sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt (neue medizinische Unterlagen und/oder neues Gutachten), gilt für die Berechnung:

Folgt auf eine Rente mit Zurechnungszeit (hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) eine weitere Rente mit Zurechnungszeit (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung), wird die Zurechnungszeit bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung so bestimmt, als ob zuvor noch keine Rente mit Zurechnungszeit bezogen worden wäre.

Ob der "zweite Teil" der Erwerbsminderungsrente dadurch höher ausfällt, lässt sich pauschal nicht sagen, da bei der Rentenberechnung neben der Zurechnungszeit viele weitere Faktoren zu berücksichtigen sind.

Bei der Rentenberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung werden die Versicherungszeiten, die Sie während dem Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erworben haben ebenso berücksichtigt, wie die Versicherungszeiten, die bereits bis zum Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorlagen.

Die Rentenhöhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt nicht automatisch das Doppelte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die sich bei Ihnen ergebende Rentenhöhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger berechnen lassen.

Natürlich kann die Prüfung durch den sozialmedizinischen Dienst auch ergeben, dass weiterhin eine teilweise Erwerbsminderung und keine volle Erwerbsminderung vorliegt oder das eventuell keine teilweise Erwerbsminderung mehr vorliegt. In diesem Fall wäre der Entzug der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu prüfen.

Würden Sie weiterhin in Teilzeit mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten, läge grundsätzlich keine volle Erwerbsminderung vor.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
moehl

Danke für die ausführlichen und umfassenden Antworten auf meine Fragen

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