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Die Differenzen zwischen hochgerechneten Entgelten und tatsächlichen Entgelten sind für die monatliche Rentenhöhe grundsätzlich positiv wie negativ so unbedeutend, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit nach § 194 SGB 6 eröffnet hat.
Das Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich letztendlich auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Damit wird gewährleistet, dass der Rentenbescheid bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt und die Rente aus allen Zeiten des Versicherungslebens berechnet werden kann.
Es kommt also in Rentenfällen wegen Alters nicht nur darauf an, dass der Arbeitgeber die Gesonderte Meldung auf Wunsch des Versicherten frühestens drei Monate vor Rentenbeginn abgibt, sondern auch darauf, dass der Rentenversicherungsträger aus dieser Gesonderten Meldung eine Hochrechnung veranlasst und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Das Verlangen des Rentenantragstellers zur Abgabe der Gesonderten Meldung ist daher weniger wörtlich gegenüber dem Arbeitgeber als vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck zu bringen.
Stimmt der Versicherte einer Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (i. d. R. auf den Vordrucken R100 und R110) nicht zu, ist eine Hochrechung nicht vorzunehmen. In diesen Fällen ist § 194 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB 6 nicht anzuwenden.
Bei zu erwartenden Erhöhungen oder Endzahlungen muss der Rentenantragsteller auf das Verlangen der Hochrechnung möglicherweise verzichten und die spätere Zahlung der Rente in Kauf nehmen.
Ausführliche Informationen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_194R0