Hallo Adelheid,
in diesem Fall handelt es sich um eine erstmalige Feststellung der Rente. Hier ist das Recht anzuwenden, welches zum jeweiligen Rentenbeginn gültig ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Der Rentenbeginn bestimmt sich dabei nach § 99 SGB VI (Datum des Leistungsfalles, Antragstellung und hier ggf. Zuzug ins Bundesgebiet).