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Experten-Antwort

Berechnung der Witwenrente

von Adelheid22.04.2012 | 13:16
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4 Antworten

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Hallo, eine Familie aus Russland ist kürzlich nach Deutschland übergesiedelt. Die männlichen Familienmitglieder sind alle hochqualifiziert und haben einen entsprechenden Job. Es geht also nicht um irgendwelche Sozialleistungen. Die Familie hat aber auch die Oma, Uroma, Ururoma mitgebracht. Sie ist 92 Jahre alt aber durchaus noch rüstig und lebt in der Familie. Die Oma ist seit 10.03.1954 verwitwet. Der Ehemann ist in der damaligen Sowjetunion verstorben. Die Oma hat inzwischen einen Witwenrentenantrag gestellt. In den mitgebrachten Unterlagen wurden 7 Aufrechnungsbescheinigungen der LVA Ostpreußen gefunden. Außerdem hat der Verstorbene deutschen Kriegsdienst geleistet. Nach Auskunft des örtlichen Versicherungsamtes besteht daher zweifellos ein Anspruch auf eine Witwenrente, da die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Die Frage, wie denn die Rente zu berechnen ist, konnte bisher keiner so richtig beantworten. Die Antworten variieren ; " es gelten die Berechnungsvorschriften zum Todeszeitpunkt" "Maßgebend sind die Vorschriften zum Renten(Zahlungs)beginn, also 2012" Wer kennt sich aus? Vielen Dank für die Beantwortung dieser sicher nicht alltäglichen Frage Adelheid

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Adelheid,

in diesem Fall handelt es sich um eine erstmalige Feststellung der Rente. Hier ist das Recht anzuwenden, welches zum jeweiligen Rentenbeginn gültig ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Der Rentenbeginn bestimmt sich dabei nach § 99 SGB VI (Datum des Leistungsfalles, Antragstellung und hier ggf. Zuzug ins Bundesgebiet).

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3 Antworten

-/-am 22.04.2012 | 14:44
Hallo Adelheid, bevor die Frage welches Hinterbliebenrecht gilt gestellt wird, muß zuerst die Frage geklärt werden, welcher Status im Sinne des BVFG gegeben ist und wie sich dieser über das Fremdrentenrecht auf eine potentielle Rente auswirkt.
-_-am 22.04.2012 | 14:56
Das beantwortet Ihnen § 64 SGB 6: Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach dem SGB 6 gilt das Rentenbeginnprinzip. Da die Wartezeit aus deutschen Beiträgen nach Ihren Auskünften erfüllt ist, besteht demnach auch, unabhängig von möglichen weiteren Zeiten im Ausland nach dem FRG, die vom Status abhängen, ein Rentenanspruch.
Adelheidam 23.04.2012 | 16:13
Hallo Experte, vielen Dank für die Antwort. Konkret bedeutet dies, dass die Rente nach dem aktuell geltenden SGB VI-Recht (Zuzugstag 2012) berechent wird? Adelheid
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