bei Bezug der "Rente mit 63" gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR per anno. Werden für die Ermittlung der dafür maßgebenden Beträge Bezüge/ Einkünfte aus Pensionsversicherungen (Unterstützungskassen, Pensionszusagen, Rentenversicherungen, etc.) herangezogen wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.
20.09.2019, 19:16
von
DRV
Hinzuverdienst ist Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit. Betriebsrenten stellen keinen Hinzuverdienst dar.
23.09.2019, 11:05
Experten-Antwort
Guten Tag,
wie bereits erwähnt wurde, gelten beim Bezug einer eigenen Altersrente Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, sowie Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als Hinzuverdienst. Zusätzliche Rentenzahlungen wie z.B. Betriebsrente, Renten aus privater Versicherung, Pensionen, usw. sind kein Hinzuverdienst.