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Berechnung des Übergangsgeldes, Zulagen für Nacht- und Wochenenddienste

von Hubtus09.06.2009 | 12:04
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Als Rettungsassistent mit vier BS-Vorfällen im Bereich der HWS bin ich seit meiner Reha im November letzten Jahres als Berufsunfähig eingestuft. Ich habe im April meine "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" angetreten. Für die Berechnung des Übergangsgeldes habe ich der DRV-Bund zwei Gehaltsnachweise eingereicht. Zum einen die Bescheinigung der Ges.KV die sich auf das Einkommen in der Zeit vor meiner ARbeitsunfähigkeit im Juni 2008 bezieht, zum anderen eine Auflistung der Dienste und meines daraus resultierenden Gehalts für den Monat März 2009 (der Monat vor Beginn meiner Umschulung). Nachdem in den letzten Monaten mein Gehalt aufgrund von Tarifverhandlungen aus dem Jahre 2008 erhöht wurde (bzw. worden wäre), hätte ich im März diesen Jahres, inklusive der Zulagen für Schichtdienste, einen ca. 300€ höheren Brutto-Lohn erzielt, als es durch die KV für das letzte Jahr bescheinigt wurde. Durch die RV wurde jedoch nur das tarifliche Grundgehalt in die Berechnung des Übergangsgeldes einbezogen, nicht die Zulagen, die jedoch ein elementarer Bestandteil des Einkommens eines Rettungsassistenten sind. Soweit ich weiß, ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das fiktive Gehalt des Monats vor Beginn der Leistung zur Teilhabe anzusetzen, bzw. das tarifvertraglich festgelegte Gehalt. Für mein Verständnis sind auch die Zulagen "tarifvertraglich festgelegt" und müssten daher doch eigentlich auch in das fiktive Gehalt/Lohn des entsprechenden Monats einbezogen werden. Liege ich mit dieser Enschätzung so falsch?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 09.06.2009 | 14:49

Hallo Hubtus,

bei Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.

Zum einen erfolgt eine Berechnung aus ihrem letzten tatsächlichen Arbeitsentgelt, dies dürfte nach ihrer Schilderung die Berechnung aus der Zeit vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit (Juni 2008) sein.

Des weiteren erfolgt eine Vergleichsberechnung aus dem tariflichen Arbeitsentgelt für die Beschäftigung für die Sie - ohne die Behinderung nach Ihren beruflichen Fähigkei-ten/Tätigkeiten und nach Ihrem Lebensalter - in Betracht kämen.

Maßgebend sind die im Tarifvertrag festgelegten, für die jeweils bezeichneten Tätigkeiten in Betracht kommenden Entgelte.

Sofern es für Ihre Tätigkeit - dies dürfte nach Ihrer Schilderung der "Rettungsassistent" sein -einen Tarifvertrag gibt, ist dieser maßgebend.

Die Zulagen die sie angeben, müssten also in dem Tarifvertrag enthalten sein.

Wir empfehlen Ihnen, in dem entsprechenden Tarifvertrag nachzusehen. Sind die Zulagen dort erwähnt, reichen Sie den Tarifvertrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein und bitten um eine Neuberechnung.

Handelt es sich aber um außertarifliche Zulagen, sind diese bei der Vergleichsberechnung auch nicht zu berücksichtigen.

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