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Berechnung des Übergangsgelds

von Koulchen17.12.2008 | 19:51
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Forenmitglieder, mein Mann, pflichtversicherter selbständiger Handwerker, soll eine medizinische Reha-Maßnahme beantragen. Ich habe mir das SGB IX mal zur Höhe und Berechnung des Übergangsgelds für diese Zeit angesehen und bin mir da in einigen Punkten nicht ganz sicher, wie das zu sehen ist: In § 47 steht, daß das "von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" erzielte Einkommen herangezogen wird. Was denn nun genau, das Einkommen vor Eintritt der AU oder vor Beginn der Maßnahme? Da mein Mann wohl kaum noch dieses Jahr die Reha antreten wird, ist mir nicht klar, ob hier 2007 als letztes abgerechnetes Jahr vor Eintritt der AU oder - wenn wir die 2008er Steuererklärung schnell erstellen lassen und einreichen - 2008 als letzter abgerechneter Zeitraum vor Beginn der Maßnahme herangezogen wird. Falls es letzteres wäre, wird dann bei einer AU ab 02.09.08 nur der Zeitraum bis einschließlich August auf das gesamte Jahr hochgerechnet? Oder gilt vielleicht generell der Zeitraum, der zur Bemessung des Krankengelds (dessen Zahlung bisher wegen des negativen 2006er ESt-Bescheids bisher abgelehnt wurde und die gerade anhand der 2007er ESt-Vorauszahlung und einer betriebswirtschaftlichen Auswertung geprüft wird) herangezogen wird? Dann wäre es nach positivem Bescheid der Krankenkasse 2007. Ich habe irgendwo noch etwas gelesen, daß die Höhe des Übergangsgelds auf Basis der gezahlten RV-Beiträge berechnet wird. Betrifft das nur freiwillig Versicherte? Vielen Dank vorab für die Antworten von Koulchen

8 Antworten

Ahnungsloseram 18.12.2008 | 06:33
§ 21 Abs. 2 SGB VI regelt die Ermittlung der Übergangsgeldberechnungsgrundlage für Versicherte, die zuletzt vor Beginn der Leistung oder einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit als pflichtversicherter Selbständiger Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge entrichtet haben. Bemessungszeitraum nach dieser Vorschrift ist unabhänig von einer evtl. Arbeitsunfähigkeit das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Leistungsbeginn 01.01.2009 oder später = Bemessungszeitraum 01.01.2008 - 31.12.2008). Im Bemessungszeitraum ist die Entrichtung von mindestens einem rechtswirksamen Beitrag Voraussetzung für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Hier werden freiwillige Beiträge sowie Entgelte aus einer versicherungspflichten Beschäftigung und aus einem Sozialleistungsbezug berücksichtig, soweit sie nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Koulchenam 18.12.2008 | 14:02
Hallo Ahnungsloser (warum so bescheiden?), vielen Dank für die Info! Ich habe mir den Paragraphen mal näher angesehen und bin der Meinung, daß - nach heute erfolgter Klärung durch die Krankenkasse, daß jetzt doch noch Krankengeld gezahlt wird - in diesem Fall abweichend vom Standard von § 49 SGB IX ausgegangen werden muß. Mein Mann erhält jetzt doch noch dieses Jahr Krankengeld, das auf der Basis der 2007er BWA berechnet wurde. Also müßte eigentlich weiterhin die Bemessungsgrundlage für dieses Krankengeld gelten. Viele Grüße Koulchen
Schadeam 18.12.2008 | 18:12
ich bin (aus dem Bauch heraus) der Meinung, dass für das Übergangsgeld, das der RV Träger zahlt, nur die Beiträge maßgeblich sind, die der Selbständige zuvor zur RV gezahlt hat(was interessiert da, aus was etwaiges Krankengeld berechnet wird?). Und ich würde nicht nur ins SGB 9 schauen, sondern ins SGB 6 - das ist die (Spezial)Vorschrift für die Rentenversicherung!
Ahnungsloseram 19.12.2008 | 06:21
Die Vorschrift des § 49 SGB IX gilt ausschließlich für versicherungspflichtige Arbeitnehmer! Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung ausschließlich nach § 21 Abs. 2 SGB VI.
Koulchenam 19.12.2008 | 10:08
Hallo Ahnungsloser, das sehe ich nicht so. Es geht um Leute, die Pflichtbeiträge bezahlt haben - das hat auch mein Mann als pflichtversicherter selbständiger Handwerker. Es gibt zugegebenermaßen aber nicht sehr viele Gruppen von Selbständigen, die rentenversicherungspflichtig sind. Viele Grüße Koulchen
Ahnungsloseram 19.12.2008 | 14:07
Das ist ja schön , dass sie das sehen. Es ist aber nicht so. Die Krankengeldberechnung bei Selbständigen kann nicht Grundlage für die Ermittlung des Übergangsgeldes sein. Es zählen nur die Beiträge die zur gesetzlichen RV entrichtet worden sind. Die maßgebende Vorschrift ist nur der § 21 Abs. 2 SGB VI. Ich wünsche Frohe Weihnachten.
Koulchenam 19.12.2008 | 14:29
Hallo Ahnungsloser, erst einmal ebenfalls frohe Weihnachten! Das ganze ist eine wirklich verzwickte Geschichte: § 21 Abs. 1 SGB VI: Verweis auf §§ 44 - 54 SGB IX und eventuell abweichende Regelungen in den Absätzen 2 - 4 § 21 Abs. 2 SGB VI: Regelung für Selbständige und freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte auf Basis der Bemessungsgrundlage für die GRV-Beitragszahlung § 21 Abs. 3 SGB VI: Verweis auf die Kontinuität der Bemessungsgrundlage (§ 49 SGB IX) Hm, ich bin jetzt hochgradig verunsichert, weil in diesem § 49 SGB IX von "Arbeitsentgelt", nicht "Arbeitseinkommen", die Rede ist. Das spricht dann doch eher für Ihre Auslegung. Jurist müßte man sein, um beurteilen zu können, welche Regelung Vorrang vor welcher hat ... - Kann einer der Experten im Forum bei der Klärung helfen? Viele Grüße Koulchen
Ahnungsloseram 20.12.2008 | 07:23
Ich bin Übergangsgeldexperte und kann Ihnen nochmals sagen es gilt § 21 Abs. 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 49 SGB IX gilt nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmer.
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