Zitiert von: W*lfgang
Wie verhält es sich mit den
EP aus Hinzurechnungszeiten. Regelrentenalter 66,4; Teilerwerbsminderungsrente mit 57. Die Höhe der Teilerwerbsminderungsrente kenne ich natürlich. Wie ist die Auswirkung auf die Altersrente. Es gibt keine weitern Beiträge.
Zitiert von: W*lfgang
Hallo Uwe,
die entfallen bei einer Altersrente leider komplett... *schreck
und werden durch EP für Rentenbezugszeiten ersetzt ;-) - ggf. 'bereinigt' um anfänglich noch zeitlich überlappende Zeiten des Sozialleistungsbezugs.
Aus der neuen Gesamtsumme EP für die Altersrente werden dann neue PEP gebildet und die PEP aus der TEM abgezogen ...*Bauchgefühl (klingt zu einfach) - ich müsste solch eine Berechnung vor Augen haben, um es mit Gewissheit/richtig sagen zu können. Denn danach könnte es rechnerisch nicht zwangsläufig zu mind. einer Verdoppelung des Betrags führen; insofern habe ich Zweifel, ob nicht nur die 'halben neuen' PEP den 'alten' gegenüber gestellt werden ...da Fragen Sie hier besser noch mal bei den Experten/innen nach – die sind SGB6-fest zertifiziert;-)
Gruß
w.
Hallo Uwe, hallo W*lfgang,
die Zurechnungszeit aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird bei der späteren Altersrente zu einer Anrechnungszeit, und zwar sowohl die Zurechnungszeit während des Bezugs der EM-Rente als auch die Zurechnungszeit vor Beginn der EM-Rente. Für Zeiträume, in denen neben der bisherigen Zurechnungszeit ein versicherungspflichtiger Sozialleistungsbezug liegt (z. B. Bezug von Krankengeld), wird die Zurechnungszeit allerdings keine Anrechnungszeit, sondern entfällt. Für die "neu" ermittelten Anrechnungszeiten werden dann bei der Altersrente die Entgeltpunkte neu ermittelt (neue Gesamtleistungsbewertung).
Die Entgeltpunkte werden aber nicht nur für diese Anrechnungszeiten, sondern für a l l e Zeiten neu berechnet. Anschließend wird von der Hälfte der Entgeltpunkte, die der Rente wegen teilweiser EM zugrunde lagen, der Zugangsfaktor (also der Abschlag von 10,8 %) aus der EM-Rente in die Altersrente übernommen (also auf die gleiche Anzahl an EP "übertragen"). Die restlichen Entgeltpunkte, die für die Altersrente neu berechnet wurden, erhalten den Zugangsfaktor 1,0 (also keinen Abschlag).
Durch die Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem jeweiligen Zugangsfaktor erhält man in Summe die persönlichen Entgeltpunkte (PEP). Diese PEP der Altersrente werden abschließend mit den PEP der EM-Rente verglichen. Sind die PEP der EM-Rente höher, werden diese der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt (Besitzschutz).
Die Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) und der persönlichen Entgeltpunkte (PEP) lässt sich an einem Beispiel leichter nachvollziehen:
Rente wegen teilweiser EM:
EP: 35,0000
Zugangsfaktor: 0,892 (= Rentenabschlag von 10,8 %)
PEP: 35,0000 EP x 0,892 = 31,2200
Altersrente:
Die EP werden komplett neu berechnet. Es ergeben sich:
Fall a) 36,0000 EP
Fall b) 34,0000 EP
Fall c) 33,0000 EP
Zugangsfaktor: Von der Hälfte der EP aus der EM-Rente, d. h. für (35,0000 : 2 =) 17,5000 EP wird der Zugangsfaktor von 0,892 aus der EM-Rente in die Altersrente übernommen. Die verbleibenden EP der Altersrente erhalten einen neuen Zugangsfaktor in Höhe von 1,0. Dadurch ergeben sich folgende PEP:
Falla)
17,5000 EP x 0,892 = 15,6100 PEP
18,5000 EP* x 1,000 = 18,5000 PEP (*36,0000 EP – 17, 5000 EP)
Summe PEP: 34,1100 PEP
Fall b)
17,5000 EP x 0,892 = 15,6100 PEP
16,5000 EP* x 1,000 = 16,5000 PEP (*34,0000 EP – 17,5000 EP)
Summe PEP: 32,1100 PEP
Fall c)
17,5000 EP x 0,892 = 15,6100 PEP
15,5000 EP* x 1,000 = 15,5000 PEP (*33,0000 EP – 17,5000 EP)
Summe PEP: 31,1100 PEP
Besitzschutz:
Fall a)
Die PEP der Altersrente (34,1100) sind höher als die PEP der EM-Rente (31,2200) und werden daher der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt.
Fall b)
Die PEP der Altersrente (32,1100) sind höher als die PEP der EM-Rente (31,2200) und werden daher der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt.
Fall c)
Die PEP der Altersrente (31,1100) sind niedriger als die PEP der EM-Rente (31,2200). Es greift der Besitzschutz, das heißt, die Altersrente wird aus den 31,2200 PEP der EM-Rente berechnet.
Und zu guter Letzt: Obwohl die Altersrente im Fall c) aus den PEP der EM-Rente berechnet wird, ist sie doppelt so hoch wie die EM-Rente. Dies liegt daran, dass die PEP bei der Rente wegen teilweiser EM für die weitere Berechnung des Rentenbetrages mit dem Rentenartfaktor 0,5 multipliziert wurden, während die PEP bei der Altersrente bei der weiteren Berechnung mit dem Rentenartfaktor 1,0 multipliziert werden.
Bei der gesamten Darstellung bin ich davon ausgegangen, dass die Altersrente unmittelbar an die EM-Rente anschließt bzw. spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der EM-Rente beginnt. Fällt die EM-Rente früher weg, sieht die Berechnung anders aus (kein Besitzschutz und ggf. Erhöhung des Zugangsfaktors, der aus der EM-Rente übernommen wird). Außerdem habe ich mögliche Sonderfälle (z. B. Zuschlag an PEP für Kindererziehung) weggelassen.