Hallo Anita,
zunächst einmal sind Sie richtig informiert, dass die Krankenkasse über den Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung hinaus keine weiteren Ansprüche gegen Sie geltend machen kann.
Ihr Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch i. S. der §§ 102 ff. SGB X, da dieser Leistungsträgern i. S. des Sozialgesetzbuches vorbehalten ist. Ansprüche auf die Rentennachzahlung kann ihr Arbeitgeber allerdings aufgrund einer Abtretungsvereinbarung geltend machen.
Die Abtretung ist nachrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Die Abtretung kann daher nur bedient werden, sofern nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs noch ein Nachzahlungsbetrag zur Verfügung steht.
Für eine Abtretung ist es -im Gegensatz zu einem Erstattungsanspruch- nicht erforderlich, dass die „zu Unrecht“ erbrachte Leistung zeitgleich zu dem Zeitraum liegt, für den die Nachzahlung erbracht wird. D. h., dass (sofern zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine Abtretungsvereinbarung besteht) aus der nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs verbleibenden Nachzahlung, der Anspruch des Arbeitgeber zu erfüllen ist, unabhängig davon ob der Ihnen gewährte Krankengeldzuschuss zeitgleich liegt.