Hallo Daniela,
wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, würde die Rente bei dem von Ihnen angegebenen Hinzuverdienst ruhen, d.h. es wird nichts ausgezahlt. Die Grenze liegt in Ihrem Beispielfall bei 42.300,- d.h. wenn Sie 42.300,- oder mehr verdienen, verbleibt kein Zahlbetrag.
Sollte dagegen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bewilligt werden, könnte die Hinzuverdienstgrenze durchaus eingehalten sein. Die genaue Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aber nicht aus Ihrem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre, sondern aus dem Jahr mit den meisten Entgeltpunkten. Und die hängen wiederum davon ab, in welchem Jahr Sie Ihren Spitzenwert von 50.000,- EUR hatten und auch davon, ob Sie während der ersten 3 Jahre der Kindererziehung auch schon den Teilzeitjob von 44.000,- EUR jährlich hatten.
Wenn ich einfach mal davon ausgehe, dass Sie die 50.000,- im Jahr 2010 erzielt haben (und Kinderzeiten außen vor lassen), entspricht das 1,6055 Entgeltpunkten. Daraus wiederum ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von ca. 46.426,- und die wird eingehalten.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente, nach Ihren Angaben wären das also 600,-) könnte also ohne Kürzung gezahlt werden.