Hallo garfield,
die Antwort von ??? ist richtig. Die Regelung ist in § 71 Absatz 3 SGB IX nachzulesen.
Es gelten 6 Wochen Weiterzahlung des Übergangsgeldes ab dem ersten Tag der AU, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann. Wenn feststeht, dass die Leistung nicht wieder aufgenommen werden kann, endet mit der Feststellung des Abbruchs auch die Übergangsgeldzahlung, unabhängig davon, ob die 6 Wochen bereits abgelaufen sind oder nicht.
Beste Grüße