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Experten-Antwort

Berechnung Halbwaisenrente

von einefrage12.11.2012 | 12:57
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich prüfe gerade die finanzielle Risikoabsicherung meiner im Falle meines Todes. U.a. zählt dazu ja auch die Halbwaisenrente. Habe ich eine Möglichkeit auf Basis der Renteninformation, die ich jährlich erhalte, zumindestens annäherungsweise zu berechnen/abzuschätzen?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 13.11.2012 | 12:25

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des vrstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Hinsichtlich der Berechnung der Waisenrente( z.B. was sind rentenrechtliche Zeiten, Abschläge...) wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.

Experten-Antwortam 14.11.2012 | 11:23

Hier ein auszugsweiser Ausschnitt aus der Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zum Thema "Zuschlag zur Halbwaisenrente". Um eine speziell auf Ihr Rentenversicherungskonto ausgerichtete Auskunft zu erhalten, empfehle Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherunträgers wahrzunehmen:

"Die Vorschrift des § 78 regelt die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten, um den gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI bei Waisenrenten die persönlichen Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten und für sonstige Zuschläge erhöht werden.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nicht nach der Höhe der Entgeltpunkte, sondern nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem "Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten". Der Zuschlag fällt um so höher aus, je mehr rentenrechtliche Zeiten der verstorbene Versicherte zurückgelegt hat.

Bei einer Halbwaisenrente (§ 48 Abs. 1 SGB VI) sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (§ 78 Abs. 2 SGB VI).

In vollem Umfang zuschlagsfähig sind alle Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen (Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB VI). Kalendermonate, die nur zum Teil mit Beitragszeiten belegt sind, zählen gem. § 122 Abs. 1 SGB VI als volle Kalendermonate. Zu den Beitragszeiten zählen vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten.

Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (beitragsfreie Zeiten - AZ, EZ, ZZ - und reine Berücksichtigungszeiten) wird der Zuschlag nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und reinen Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen KM (§ 72 SGB VI) >>(SGB VI § 72 R0) steht.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären eigentlich die Zuschlagsentgeltpunkte in dem genannten Zeitenverhältnis anteilig zu berücksichtigen. In der Praxis der Rentenversicherungsträger bzw. in den entsprechenden Berechnungsprogrammen wird jedoch bereits die Anzahl der Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten mit dem Verhältniswert multpliziert. Das Ergebnis wird nach § 121 Abs. 3 SGB VI auf volle Monate gerundet. Die so ermittelte Anzahl an Monaten wird zu der Anzahl der Beitragsmonate addiert und die Summe mit dem vollen Zuschlagswert (0,0833 bzw. 0,075) und dem maßgebenden Zugangsfaktor multipliziert. Diese Berechnungsweise führt aufgrund der Rundung zu dem für den Berechtigten günstigsten Ergebnis.

Wartezeitmonate nach § 52 SGB VI (aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung) werden bei der Ermittlung der Zuschlagsmonate nicht berücksichtigt.

Formel:

Kalendermonate (KM) mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten

X KM Beitragszeiten + KM reine Berücksichtigungszeiten

: belegungsfähige Monate aus der Grundbewertung

= Zuschlagsmonate (Rundung auf volle KM gem. § 121 Abs.3 SGB VI)

Maßgebend für die Berechnung des Waisenrentenzuschlags ist der Zugangsfaktor "des verstorbenen Versicherten". Die Bestimmung des Zugangsfaktors richtet sich nach § 77 SGB VI.

Nach der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung des § 77 Abs. 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor "für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren", bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat

a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und

b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

Ist der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 war bei der Ermittlung des Zugangsfaktors gem. § 264c SGB VI >>(SGB VI § 264c G0) anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters ("Tabellenalter") maßgebend.

Der sich hiernach ergebende Zugangsfaktor ist grundsätzlich auch für die Berechnung des Zuschlags nach § 78 SGB VI maßgebend.

Beispiel

Versicherter geboren am 02.04.1958

Versicherter verstorben am 17.01.2004

Entgeltpunkte für rentenrechtlichen Zeiten 50 Entgeltpunkte

Zuschlags-Entgeltpunkte nach § 78 20 Entgeltpunkte

Verminderungszeitraum nach § 77 Abs.2 SGB VI

01.05.2018 - 30.04.2021 = 36 KM

Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI 1 - (36 x 0,003) = 0,892

Persönliche Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten 50 x 0,892 = 44,6 PSEGPT

Persönliche Entgeltpunkte für den Zuschlag 20 x 0,892 = 17,84 PSEGPT

Zusammen 62,44 PSEGPT."

10 Antworten

Jockelam 12.11.2012 | 14:36
Vielleicht hilft das ein wenig: Der Rentenartfaktor ist neben den persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ein weiterer Faktor, der die Höhe einer Rente bestimmt. Er gibt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente an. Eine Rente wegen Alters ist eine Leistung mit voller Lohnersatzfunktion, daher beträgt der Rentenartfaktor als Grundfaktor 1,0. Bei den Hinterbliebenenrenten drückt der Rentenartfaktor die Unterhaltsersatzfunktion dieser Renten aus. Bei Halbwaisenrenten beträgt der Rentenartfaktor 0,1 und bei Vollwaisenrenten 0,2.
einefrageam 12.11.2012 | 14:42
Faktor 0,1 habe ich ja auch schon gefunden. Aber was ist die Basis für den Faktor? Bei Noch-Nichtrentnern Erwerbsminderungsrente -10,8%? Ich finde im Internet aber auch immer etwas von Zuschlägen nach § 78 SGB VI, die die Halbwaisenrentze erhöhen und dann setzt bei mir Verständnis aus.
Jockelam 13.11.2012 | 08:27
....die "Basis" für den Faktor ist die Altersrente (ohne Abschläge). Und zu § 78 SGB VI: Die Höhe des Zuschlags richtet sich nicht nach der Höhe der Entgeltpunkte, sondern nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem "Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten". Der Zuschlag fällt um so höher aus, je mehr rentenrechtliche Zeiten der verstorbene Versicherte zurückgelegt hat. Bei einer Halbwaisenrente (§ 48 Abs. 1 SGB VI) sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (§ 78 Abs. 2 SGB VI).
einefrageam 13.11.2012 | 11:02
... und was ist die Basis wenn das verstorbene Elternteil noch gar kein Rentner ist? Nochmal zum Thema Zuschlag: Was sind denn die relevanten rentenrechtlichen Zeiten? Monate seit dem 16. Geburtstag - minus Monate mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil man z.B. von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Selbständigkeit befreit war - minus Monate, die aus sonstigen Gründen nicht als Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten zählen? Diese verbleibenden Monate werden dann mit 0,0833 multipliziert und bilden die Entgeltpunktebasis für den Zuschlag? Hab ich das richtig verstanden?
einefrageam 13.11.2012 | 13:58
Schade das es seitens der Deutschen Rentenversicherung keine Erläuterungen/Publikation für den Interessierten Laien zum Thema Berechnung Waisenrente gibt. "Soooo" kompliziert wird das ja auch nicht sein, wenn man einmal den Einstieg hat. Man könnte ja z.B. Fallbeispiele schildern und dass mir einer entsprechnden Formel hinterlegen. Noch besser wäre es natürlich, wenn die zu erwartenen Hinterbliebenrenten in der Renteninformation einfach ausgewiesen würden. Das wäre von allgemeinen Interesse. Dann könnte jeder z.B. schnell entscheiden, ob zusätzlicher Schutz durch eine Risikolebensversicherung angebracht ist.
Yaraam 13.11.2012 | 14:35
Fordern Sie doch eine aktuelle RentenAUSKUNFT an, darin ist zumindest die aktuelle Höhe einer Witwen-/Witwerrente angegeben. Vielleicht helfen Ihnen diese Zahlen schon weiter.
Jockelam 13.11.2012 | 14:57
...na, wenn es nicht soooo schwer ist, dann schauen Sie bitte hier: §§ 48,50,51,54,64,66,67,78 SGB VI. Darüber hinaus wurden Ihnen alle Fragen hier im Forum umfassend beantwortet.
einefrageam 13.11.2012 | 15:10
Na ja. Finde ich nicht.
Jockelam 13.11.2012 | 15:15
....wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
einefrageam 14.11.2012 | 10:40
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des vrstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Hinsichtlich der Berechnung der Waisenrente( z.B. was sind rentenrechtliche Zeiten, Abschläge...) wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.
....wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Genau. Ich bekomme hier keine ausführliche, erläuternde Antwort auf meine Frage wie der Halbwaisenrentenzuschlag im Detail berechnet wird. So ein Dokument scheint es für den interessierten Laien auch nicht zu geben. Das finde ich schade.
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