Die Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente erfolgt bei den meisten Einkommensarten aus dem Bruttoeinkommen. Aus diesem Bruttoeinkommen wird ein sogenanntes fiktives Nettoeinkommen berechnet, indem das Bruttoeinkommen um die in § 18 b Sozialgesetzbuch IV vorgegebenen Abzugsbeträge vermindert wird. Auf den Beitrag von "Claire Grube" wird verwiesen. Der Abzug bei Beschäftigten, die Versicherungsfrei wegen Bezug einer Vollrente wegen Alters sind, beträgt 30,5 Prozent.
Durch die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens sollen die Belastungen durch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern berücksichtigt werden. Da diese Belastungen in Abhängigkeit von der persönlichen Situation und der Art des Einkommens jedoch unterschiedlich sind, hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung die pauschalen Abzugsbeträge geschaffen.
Bei der Anrechnung der eigenen Altersrente erfolgt bei einem Rentenbeginn der eigenen Rente nach dem 31.12.2010 ein pauschaler Abzug von 14 Prozent. Bei einem Rentenbeginn der eigenen Rente bis zum 31.12.2010 wurde bei der Einkommensanrechnung bis zum 11.08.2010 die Nettorente vermindert um 3 Prozent berücksichtigt, damit hatte der Gesetzgeber die geänderten Grundsätzen zur Besteuerung der Renten berücksichtigt.
Es ist jedoch zu beachten, dass bei Bezug einer eigenen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollbeschäftigung dazu führen kann, dass die Altersrente nicht mehr als Vollrente zusteht. In diesem Fall würde sich auch die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenenrente auswirken.