Berechnung Hinterbliebenenrente bei Altersrente + Arbeitnehmereinkommen

von
Stoertebeker

Wie ich aus den bisherigen Bescheiden zur Hinterbliebenenrente ersehen konnte, wird am Beginn der Berechnung vom Bruttoeinkommen ein gewisser Prozentsatz abgezogen – in etwa die zum jeweiligen Einkommen gehörigen Sozialversicherungsbeitragssätze.

Meine Mutter ist seit 01.04.12 Altersrentnerin und hat am 01.05.12 zudem wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3321, also pflichtversichert in PV und GKV (ermäßigter Beitragssatz), versicherungsfrei in RV und AV, wobei der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil leistet.

Wie lautet in diesem Fall der vom Bruttoeinkommen abzuziehende Prozentsatz?

Warum entspricht der Prozentsatz lt. Rentenbescheid (z.B. 40% bei Beschäftigung mit Beitragsgruppenschlüssel 1111 (voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer) oder 14% für Altersrentner) nur in Näherung der Summe der Beitragssätze der Sozialversicherungen (habe an anderer Stelle bspw. gelesen, dass in o.g. 14% ein Anteil von 3% für Steuerentlastung enthalten ist)?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

von
Claire Grube

Zitiert von: Stoertebeker

Meine Mutter ist seit 01.04.12 Altersrentnerin und hat am 01.05.12 zudem wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen.

Wie lautet in diesem Fall der vom Bruttoeinkommen abzuziehende Prozentsatz?

Warum entspricht der Prozentsatz lt. Rentenbescheid nur in Näherung der Summe der Beitragssätze der Sozialversicherungen?


Die Einkommensanrechnung richtet sich nach §§ 18a-18e SGB 4. Es werden pauschalierte Prozentsätze verwendet:

§ 18b Absatz 5 SGB 4 - Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens:

Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert (dazu gehören Bezieher einer Vollrente wegen Alters).

8. bei der Versichertenrente und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.

(Text in der Fassung des Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127, Geltung ab 11.08.2010)

Sofern Sie andere Angaben finden, kann das daran liegen, dass es sich um ältere Artikel handelt, die seit 11.08.2010 nicht mehr aktuell sind.
Siehe http://www.buzer.de/gesetz/7088/al24754-0.htm

Experten-Antwort

Die Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente erfolgt bei den meisten Einkommensarten aus dem Bruttoeinkommen. Aus diesem Bruttoeinkommen wird ein sogenanntes fiktives Nettoeinkommen berechnet, indem das Bruttoeinkommen um die in § 18 b Sozialgesetzbuch IV vorgegebenen Abzugsbeträge vermindert wird. Auf den Beitrag von "Claire Grube" wird verwiesen. Der Abzug bei Beschäftigten, die Versicherungsfrei wegen Bezug einer Vollrente wegen Alters sind, beträgt 30,5 Prozent.
Durch die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens sollen die Belastungen durch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern berücksichtigt werden. Da diese Belastungen in Abhängigkeit von der persönlichen Situation und der Art des Einkommens jedoch unterschiedlich sind, hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung die pauschalen Abzugsbeträge geschaffen.
Bei der Anrechnung der eigenen Altersrente erfolgt bei einem Rentenbeginn der eigenen Rente nach dem 31.12.2010 ein pauschaler Abzug von 14 Prozent. Bei einem Rentenbeginn der eigenen Rente bis zum 31.12.2010 wurde bei der Einkommensanrechnung bis zum 11.08.2010 die Nettorente vermindert um 3 Prozent berücksichtigt, damit hatte der Gesetzgeber die geänderten Grundsätzen zur Besteuerung der Renten berücksichtigt.
Es ist jedoch zu beachten, dass bei Bezug einer eigenen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollbeschäftigung dazu führen kann, dass die Altersrente nicht mehr als Vollrente zusteht. In diesem Fall würde sich auch die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenenrente auswirken.

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