Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Für das Geld würden Ihnen die Berater der Deutschen Rentenversicherung zum Verständnis, falls erforderlich, sogar alles vortanzen. :-)Danke für die Anregungen bisher! Ich hab meinem Rentenberater 150 Euro bezahlt er hat mir aber auch vieles erklärt und bereue es nicht.Nicht schlecht für Informationen die man im Normalfall bei einer Beratung der Rentenversicherung kostenlos erhält. Na ja, wenn man`s hat und diese Spezies muss ja auch von etwas leben!
Da sagt die GRA zu Art 52 VO 883/2004 unter 5.8 aber etwas anderes! Der Hinzuverdienstdeckel nach § 34 Abs. 3a SGB VI und nach § 96a Abs. 1b SGB VI bestimmt sich nach den Entgeltpunkten in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 waren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre maßgebend. Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Abweichend vom BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 KN 6/04 R, erhalten Monate mit Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten den Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) und gleichgestellte Zeiten den höheren Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (vergleiche Abschnitt 5.1.7). Oder was bedeutet das?Hallo, ich habe gestern mit einem privaten Rentenberater gesprochen da für mich vielleicht eine EM-Rente in Betracht kommt. Das Jahr mit dem besten Einkommen in den letzten 15 Jahren war ein Jahr in dem ich zusätzlich zu meinem deutschen Arbeitslohn noch für ein Projekt in Luxemburg gearbeitet habe und dafür ja aber in die luxemburgische Rentenkasse eingezahlt habe. Mein Berater konnte mir nicht sagen ob dieses Einkommen auch noch für die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt wird. Er meinte, im Gesetz stehen nur die besten „Entgeltpunkte“ also Verdienst in der deutschen Rentenversicherung. Er riet mir aber dazu mal zu fragen vielleicht gibt es für so einen Fall besondere Regeln. Kann mir jemand die Frage beantworten? PS: Ich war noch gesund als ich in Luxemburg gearbeitet habe Gruß, Rolf Deitersen (Trier)Hallo Rolf Deitersen, bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/des Hinzuverdienstdeckel können nur die rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In Luxemburg zurückgelegte Beitragszeiten zählen leider nicht dazu. Dem Beitrag von „Valzuun“ kann ich daher zustimmen.
Das bedeutet, dass Sie Recht haben, aber trotzdem keine 150 € dafür erhalten. Ist diese Info auch nicht ansatzweise wert, denn was hilft und verändert sie denn letztendlich. Nichts!Hallo Rolf Deitersen, bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/des Hinzuverdienstdeckel können nur die rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In Luxemburg zurückgelegte Beitragszeiten zählen leider nicht dazu. Dem Beitrag von „Valzuun“ kann ich daher zustimmen.Da sagt die GRA zu Art 52 VO 883/2004 unter 5.8 aber etwas anderes! Der Hinzuverdienstdeckel nach § 34 Abs. 3a SGB VI und nach § 96a Abs. 1b SGB VI bestimmt sich nach den Entgeltpunkten in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 waren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre maßgebend. Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Abweichend vom BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 KN 6/04 R, erhalten Monate mit Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten den Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) und gleichgestellte Zeiten den höheren Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (vergleiche Abschnitt 5.1.7). Oder was bedeutet das?
Grundsätzlich falsch = nein. Denn volle EM-Rente erhält, wer täglich nur noch unter drei Stunden arbeiten kann. Und erst dann folgen die diversen Ausnahmen, unter welchen Umständen es doch möglich ist, auch über diese eingeschränkte Arbeitszeit hinaus trotz des Bezuges einer vollen EM-Rente mehr Stunden zu arbeiten und dabei auch mehr zu verdienen oder beides, bis hin zur Einstellung der Zahlung der EM-Rente oder der Überprüfung, ob überhaupt (noch) Erwerbsminderung vorliegt. Oder bei weiterem vollen Bezug der EM-Rente mit voller Arbeitszeit in einer WfbM, etc. Dies aber ist dann ebenso eine Einzelfallentscheidung wie die Bewilligung einer EM-Rente überhaupt, auch wenn alles auf gleicher gesetzlicher Grundlage entschieden wird. Also grundsätzlich zu sagen, ein volle-EM-Renten-Bezieher darf 'immer' ungebremst arbeiten würde ja den Eindruck erwecken, dass 'jeder'... und das erweckt dann den Eindruck, als gälte es für 'alle' und 'einfach so'. Dann aber müsste sich die Krankenschwester aus dem anderen Thread mit ihren 5,9 Stunden bei halber EM-Rente sich gar keine Gedanken machen und würde eben einfach 7 Stunden arbeiten und gut ist. Ist es aber eben auch nicht. Denn bei halber EM-Rente gilt bis unter sechs Stunden. Und erst dann folgen wieder die diversen Ausnahmen, Kürzungen, Überprüfungen. Und ja, auch ich habe mitbekommen, dass dies hier im Forum immer wieder diskutiert wird. Während ich mir die 'Details' einfach erspart und dem Fragesteller hier die ausführlicheren Info-Broschüren einfach verlinkt hatte. Die lässt er nun von seinem Rentenberater durchlesen. Ist doch auch gut ;-)Der mögliche Hinzuverdienst darf aber bei voller EM-Rente nur mit einer Arbeitszeit von unter drei Stunden erwirtschaftet werden,Ergänzend: Ist so auch nicht richtig = falsch. Aber das wird hier im Forum ja seit 'Jahrhunderten' ausufernd diskutiert/erläutert ;-) Gruß w.
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