Selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Sofern jedoch das regelmäßige Arbeitseinkommen monatlich 400 Euro nicht übersteigt, besteht Geringfügigkeit mit der Folge, dass keine Pflichtbeiträge zu zahlen sind. Maßgebend ist hierbei das aktuelle Arbeitseinkommen, wobei das Ganze vorausschauend (= in die Zukunft gerichtet) zu beurteilen ist. Sofern sich nachträglich herausstellt, dass sich aus nicht vorhersehbaren Umständen die Sachlage anders darstellt, bleibt es grundsätzlich bei der einmal getroffenen Entscheidung. Allerdings ist jeder Handwerker verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Änderungen in seinen Verhältnissen, insbesondere eine Änderung seines Arbeitseinkommens, mitzuteilen. Sollte er dies unterlassen, kann auch rückwirkend Versicherungspflicht eintreten, d. h. er müsste dann für die Vergangenheit Beiträge nachzahlen. Auskünfte zum konkreten Einzelfall kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger nach Prüfung aller Umstände geben.