Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Berechnung Pflichtbeiträge für selbständige Handwerker

von Koulchen15.07.2008 | 21:02
1543 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Mein Mann ist als selbständiger Maurermeister noch gut vier Jahre beitragspflichtig in der GRV. Die selbständige Tätigkeit übt er seit viereinhalb Jahren aus, meist in geringfügiger Form, da Material- und Fahrtkosten den Gewinn ziemlich auffressen. Das ist bis jetzt immer so gewesen, wenn die Anfrage von der Deutschen Rentenversicherung zur Beitragshöhe kam, also hat er "Ich verdiene unter 400 EUR" angekreuzt. Änderungen ergeben sich grundsätzlich höchstens sehr lang nachträglich, etwa anderthalb Jahre später, wenn die Steuererklärung für den entsprechenden Zeitraum fertig ist. In den schlechten Jahren nutzt natürlich die Steuerberaterin den Spielraum, um Ansparabschreibungen aufzulösen, also auf das sehr geringe Einkommen noch etwas Gewinn draufzupacken. Während sich dadurch für den anderthalb Jahre zurückliegenden Zeitraum im Prinzip doch noch einmal die Situation von "geringfügig" in "entsprechend dem Gewinn" ändern müßte, ist der dann aktuelle Zeitraum wieder einer, in dem die 400 EUR monatlich nicht erreicht werden. Wie soll mein Mann sich bei einer solch stark schwankenden Einkommenssituation verhalten? Müßte er eigentlich für die Zeiten, in denen die Situation dann doch anders aussah als ursprünglich angenommen, Beiträge nachzahlen? Wenn ja, müßten ihm aber auch nachträglich die entsprechenden Pflichtversicherungsmonate angerechnet werden, was im Moment nicht der Fall ist, oder sehe ich das falsch? Danke im voraus für die Antwort!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Sofern jedoch das regelmäßige Arbeitseinkommen monatlich 400 Euro nicht übersteigt, besteht Geringfügigkeit mit der Folge, dass keine Pflichtbeiträge zu zahlen sind. Maßgebend ist hierbei das aktuelle Arbeitseinkommen, wobei das Ganze vorausschauend (= in die Zukunft gerichtet) zu beurteilen ist. Sofern sich nachträglich herausstellt, dass sich aus nicht vorhersehbaren Umständen die Sachlage anders darstellt, bleibt es grundsätzlich bei der einmal getroffenen Entscheidung. Allerdings ist jeder Handwerker verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Änderungen in seinen Verhältnissen, insbesondere eine Änderung seines Arbeitseinkommens, mitzuteilen. Sollte er dies unterlassen, kann auch rückwirkend Versicherungspflicht eintreten, d. h. er müsste dann für die Vergangenheit Beiträge nachzahlen. Auskünfte zum konkreten Einzelfall kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger nach Prüfung aller Umstände geben.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es ist klar, dass es bei einem Selbständigen sehr schwierig ist, die zukünftige Auftragslage und die damit verbundenen Einnahmen oder Verluste zu prognostizieren, da dies sehr starken Schwankungen unterliegen kann. Bei der vorausschauenden Betrachtungsweise ist darauf abzustellen, wie die Einkommenssituation im zukünftigen Jahr voraussichtlich sein wird. Bei schwankenden Einkünften liegt Geringfügigkeit dann vor, wenn das Arbeitseinkommen im nächsten Jahr durchschnittlich 400 Euro monatlich nicht übersteigen wird. Der zuständige Rentenversicherungsträger muss natürlich nicht informiert werden, wenn ein größerer Auftrag kommt, sondern nur dann, wenn absehbar ist, dass sich die Einkommenssituation auf Dauer verändert. Eine genaue und für Ihren Ehemann verbindliche Auskunft kann ich hier im Internet nicht abgeben, da ich nicht alle Umstände des Einzelfalles kenne. Diese Beurteilung kann nur der zuständige Sachbearbeiter beim Rentenversicherungsträger Ihres Ehemannes machen. Ich bitte Sie daher, sich direkt mit ihm in Verbindung zu setzen.

2 Antworten

no nameam 16.07.2008 | 06:30
Die Beitragsberechnung richtet sich immer nach der aktuellen Einkommenssituation, auch wenn diese im nachhinein betrachtet eine andere wäre. Ihr Mann muss also für die Jahre davor keine Beiträge nachzahlen. Dem entsprechend entstehen natürlich auch keine Pflichtbeitragszeiten.
Koulchenam 16.07.2008 | 08:58
Vielen Dank an no name und den Experten für die Infos! @Experte: Das mit der Mitteilungspflicht ist uns bekannt. Aber will die DRV tatsächlich alle anderthalb Monate eine neue Einschätzung der Lage von uns? Es ist nämlich ein ständiges Auf und Ab mit den Aufträgen und teilweise mit der Zahlungsmoral der Kunden. Dazu kommt, daß mein Mann gesundheitlich ziemlich angeschlagen ist (total kaputte Knie) und deshalb zwischendurch immer mal wieder aussetzen muß. Für dieses Jahr sieht es z.B. so aus: Erstes Quartal gut verdient, zweites dto., aber da war ein neuer Bus fällig, weil der alte es nicht mehr getan hat. Bedeutet: Gewinn voll aufgebraucht. Ende des zweiten Quartals kam eine gebrochene Hand hinzu, deretwegen mein Mann drei Wochen ausgefallen ist, und eine Kundin hat auf teuren Nachbesserungsmaßnahmen bestanden. Für das dritte Quartal liegen noch ein paar gute Aufträge an, danach eine Knieoperation, nach der mein Mann einige Wochen ausfällt. In diesem Stil geht das von Anfang an hin und her: gute Phasen mit lukrativen Aufträgen wechseln sich mit den kleinen Katastrophen des Alltags ab. Vielleicht wäre es hilfreich, wenn ich die Einkommen meines Mannes seit 2004, dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit, in ein monatliches Durchschnittseinkommen umrechnen würde, um zu sehen, ob da eventuell noch Nachforderungen anstehen könnten. Wie beurteilen Sie das? Besten Dank vorab und Gruß Koulchen
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026