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Experten-Antwort

Berechnung Rentenabschlag bei Witwenrente

von KH27.05.2011 | 11:02
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Die Berechnung erfolgt ja anhand des Alters, das der verstorbene Ehepartner an seinem Tode hatte. Angenommen, die Person ist am 13.10.1958 geboren und am 11.10.2010 gestorben. Bekommt er nun einen anderen Abschlag als den, den er bei Tode am 13.10.2010 bekommen hätte? Ich frage, weil bei allen andern Renten immer das Alter zu Beginn des Monats des Renteneintritts geprüft wird und nicht anhand der Tage innerhalb eines Monats. Da käme mir diese Handhabe seltsam vor.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Rentenabschlag bei der Witwenrente ist abhängig vom Lebensalter. Beginnt die Hinterbliebenenrente zwischen dem 60. und 63. Geburtstag, dann beträgt der Abschlag 0,3 % für jeden Monat vor dem 63. Lebensjahr. Ihre Kontrollrechnung ist richtig.

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4 Antworten

KHam 27.05.2011 | 12:52
Das Beispiel sollte mit 1948 gerechnet mehr Sinn ergeben. Habe da einen Zahlendreher eingebaut. Die Person würde also - unabhängig vom konkreten Tag des Monats, indem sie stirbt - einen Abschlag von 12x0,003 = 3,6% erhalten, da es bis zum ihrem 63. Geburtstag noch 12 Monate sind. Habe ich das richtig verstanden?
oder soam 27.05.2011 | 12:00
§ 77 Abs. 2 Ziff. 4a SGB VI: bei H-Renten für jeden Kalendermonat der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (hier: 10/2010 also ab 11/2010) bis zum Ablauf des KM der Vollendung des 65.Lj. (aufgrund § 264c SGB VI derzeit 63.Lj.) des Vers. ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und ... der Versicherte vor Vollendung des 62.Lj. (aktuell 60.Lj. -s.o.-)... Beim Jg. 1958 beträgt der Abschlag also ohnehin 36x 0,003 entspr. 10,8%, egal ob der Tod vor oder nach dem 52. Geburtstag eintritt. Oder habe ich Ihre Frage falsch verstanden?! Bei den 'anderen Renten' wird immer nach dem Monat gefragt, zu dessen Beginn die (letzte fehlende) Anspruchvoraussetzung erfüllt ist. Soweit es das Lebensalter betrifft wird dieses gem. BGB mit Ablauf des Vortages vollendet, den wir klassisch als Geburtstag feiern - daher die Besonderheit für die am Monatsersten geborenen!
oder soam 30.05.2011 | 08:02
Bei wortgetreuer Auslagung des § 77 - ja!
KHam 30.05.2011 | 08:49
Damit ist meine Frage beantwortet. Vielen Dank.
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