Hallo Herr Opelt,
hmmm…. Auch bei Ihrer zuständigen DRV wird es sicher jemanden geben, der das nachrechnen kann. Aber es gehört eigentlich nicht zu den Aufgaben der DRV steuerrechtliche Belange zu bearbeiten. So könnte Ihnen dort auch – berechtigt - gesagt werden ‚machen wir nicht‘.
Im Prinzip ist Ihre Rechnung nicht falsch, es gelten jedoch nicht die ersten 12 Monate des Rentenbezugs, sondern die 12 vollen Monate des Folgejahres (ohne eine Erhöhung zum 01.07.).
Siehe hierzu aus dem §22 EstG die Sätze „(Zitatanfang) 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. (Zitatende)“
hierzu ein Beispiel: Rentenbeginn August 2017, Rente monatlich 1.000,00 EUR brutto, 74% zu versteuern, Freibetrag 26%, Folgejahr (2018) 12 x 1.000 EUR (OHNE die Rentenerhöhung zum 01.07.2018) = 12.000 EUR ergibt zu versteuernder Anteil 9.120,00 EUR und Freibetrag 2.880,00 EUR.
Wenn dann alles ok ist, brauchen Sie nicht weiterzulesen :-)
Aber da es ja auch immer Ausnahmen von der Regel gibt:
Sie schreiben „seit mehreren Jahren beziehen Sie EM-Rente“, aber nicht ob volle oder Teil-EM-Rente. Und auch nicht, ob diese rückwirkend bewilligt wurde und deshalb Rückrechnungen erfolgt sind an z. B. Krankenkasse, Arbeitsamt, Jobcenter oder Übergangsgeld während einer Reha.
Das ist nämlich leider eine „Fehlerquelle“ bei der Besteuerung, denn die entsprechenden Meldungen werden zwar korrigiert, aber nicht immer zeitnah. Und auch dann hat zwar die DRV vielleicht etwas an die Krankenkasse erstattet (und meldet es dann auch – später - korrigiert), hat aber keinen Einblick in das, was die Krankenkasse (ebenfalls später korrigiert) gemeldet hat.
Sollte also bei Ihnen eine Rückberechnung erfolgt sein, sollten Sie die entsprechenden Bescheinigungen (auch von Krankenkasse, Arbeitsamt etc.) diesbezüglich nochmals ganz genau betrachten.
Weitere Differenzen in den Beträgen könnten sich ergeben, sofern Sie zwar eine Teil-/Voll-EM-Rente beziehen sich aber aufgrund des Hinzuverdienstes (ob aus sozialversicherungspflichtiger oder aus selbstständiger Tätigkeit/Einnahmen) Schwankungen ergeben. Denn dann berechnet sich der Freibetrag zwar ähnlich wie zuvor beschrieben, hängt aber auch noch von anderen (steuerlichen) Faktoren ab.
Sie merken also vielleicht, dass ein DRV-Mitarbeiter berechtigt sagen kann ‚machen wir nicht‘!
Sie können sich aber hier
https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
online eine „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)“ anfordern (auch gleich für mehrere Jahre).
Dann können Sie selbst noch einmal überprüfen und nachrechnen, was seitens der DRV gemeldet wurde. Und wenn etwas unstimmig sein sollte, gehen Sie zu Ihrem zuständigen Finanzamt (mit all den Bescheinigungen und Bescheiden, die Ihnen vorliegen) und lassen es DORT überprüfen.
Alles Gute und einen entspannten Sonntag!