Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenKinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, begründen den erhöhten Übergangsgeldanspruch, wenn sie die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 Einkommensteuergesetzes erfüllen. Gleiches gilt für Stiefkinder.
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres führen zu einem erhöhten Übergangsgeldanspruch, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens oder das Kind zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet.
Behinderte Kinder werden auch über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 Einkommensteuergesetzes werden als erfüllt angesehen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass für das volljährige Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dabei ist es unerheblich, wer das Kindergeld erhält oder ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Diesen Nachweis kann sich Ihr Rentenversicherungsträger auch selber besorgen, wenn Sie ihm die Situation schildern, dass Sie an die Unterlagen nicht herankommen.
Mit freundlichem Gruß
Guten Morgen Herr Stähle,
ich möchte Ihnen den Rücken stärken.
Der Kindergeldanspruchsnachweis dient einfach nur der meist sehr einfachen Nachweisführung für die Rehabilitanden. Wenn diese Form der Nachweiserbringung, wie in Ihrem Falle schwierig ist, dann ist es für Sie natürlich möglich die Ausbildungen der Kinder (Kinder bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres) auch anders zu belegen. Ich hoffe Ihr aktuelles Schreiben reicht bereits aus - ansonsten würde ich mich an Ihrer Stelle an die Vorgesetzten des Mitarbeiters bei der DRV wenden. Auch aus meiner Sicht ein bedauerlicher Bürokratismus.
Eine schöne Woche
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