Hallo Birgit S.,
bei der Berechnung des Übergangsgelds während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird eine Vergleichsberechnung zwischen dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts (Regelentgelt, höchstens jedoch das gemäß § 47 Sozialgesetzbuch IX berechnete Nettoentgelt, und dem aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt durchgeführt. Der jeweils höhere Wert ist für die Festsetzung des Übergangsgeldzahlbetrages maßgebend.