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Experten-Antwort

Berechnung Übergangsgeld

von Petra18.08.2014 | 08:53
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 2 Wochen arbeitsunfähig und in 16 Tagen beginnt eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, die mir von der DRV bewilligt worden ist. So wie es aussieht, werde ich bis zu der Maßnahme zur TaA wieder gesund sein. Nun stellt sich bei mir folgende Frage: Wie wird in meinem Fall das Übergangsgeld während der Maßnahme zur TaA berechnet, wenn ich nahtlos bis zu Beginn der Maßnahme zur TaA arbeitsunfähig bin und erst mit Beginn der Maßnahme wieder gesund bin. Ich bin seit vielen Jahren selbständig und habe Pflichtbeiträge zur DRV gezahlt. Da ich selbständig bin, habe ich in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Ich habe mich aber mit einem Wahltarif bei meiner Krankenkasse gegen dieses Risiko abgesichert und beziehe derzeit Krankengeld aus diesem Wahltarif. Da ich im letzten Jahr wenig Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt habe, ich wurde zum Reha-Fall.... bin ich bis jetzt davon ausgegangen, dass sich mein Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem ortsüblichen Entgelt bemessen wird. Ist diese Berechnung nach dem ortsüblichen Entgelt bei mir auch zutreffend, wenn Ende der Arbeitsunfähigkeit und Beginn der Maßnahme zur TaA nahtlos in einander übergehen? Mit freundlichen Grüßen Petra

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petra,

Übergangsgeld erhalten Versicherte, die vom Rentenversicherungsträger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt bekommen.

Für die Feststellung des Übergangsgeldes wird eine Berechnungsgrundlage aus dem Ar-beitseinkommen, das den vor Beginn der Leistung für das letzte Kalenderjahr gezahlten Bei-trägen zugrunde liegt, sowie ein Vergleichsentgelt berechnet.

Für das Vergleichsentgelt wird das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt bestimmt nach dem festgestellten Beruf, den Tätigkeitsmerkmalen und den Berufsjahren bzw. dem Lebensalter des Versicherten berücksichtigt.

Durch die Berücksichtigung des Vergleichsentgeltes wird stets ein Übergangsgeld gezahlt, das die gesundheitlichen Einschränkungen des Rehabilitanden angemessen berücksichtigt. Die Einkommensverhältnisse des Versicherten werden mit einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person ohne Einschränkungen verglichen.

Ohne nähere Angaben und die Durchführung der konkreten Berechnung lässt sich nicht feststellen, aus welcher Grundlage (Berechnungsgrundlage oder Vergleichsentgelt) das Übergangsgeld gezahlt wird.

Bitte setzen Sie sich daher mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

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