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Berechnung Übergangsgeld

von Nestbauer13.01.2009 | 14:50
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem. Durch eine schwere Psychosomatik bin ich aus meinem Arbeitsverhältniss zu 31.07.2004 ausgeschieden; bin von Beruf Werkstoffprüfer mit diversen Zusatzqualifizierungen und war dementsprechend auch qualifiziert eingesetzt. Nach 2004 zogen sich etliche Behandlungen, mit dem Besuch einer Rehabilitationsklinik im Jahr 2005 und Antragstellung innerhalb der Klinik zu einer beruflichen Rehabilitation. Das war August 2005. Der Antrag wurde abgelehnt, mit Widerspruch..der Antrag wurde bewilligt, das war dann Frühjahr 2006. Meine beruflichen Vorstellungen wurden im Gespräch mit einem Rehaberater im Juni 2006 erörtert, mit dem Resultat,dass ich aus Gründen der Psychosomatik in dem von mir ausgesuchten Bereich keine Bewilligung für eine Umschulung bekommen würde. Dagegen habe ich Klage eingereicht, mit dem Ergebnis einer Anhörung Januar 2008 vor dem Sozialgericht das der Rentenversicherungsträger mir eine Arbeitserprobung mit Neuentscheidung gewähren müsste. Die sechswöchige Arbeitserprobung verlief dieses Jahr positiv, sodass ich jetzt entgültig mit einer Vorschaltmassnahme zur Umschulung im März 2009 beginnen werde. Durch diese unangemessenen Behördlichen Quirelen bin ich aus dem Bemessungszeitraum der dreijährigen Frist heraus, habe auch in diesem Zeitraum nichtmehr gearbeitet. Zur Berechnung des Übg habe ich beim Rententräger angerufen und unterschiedliche Auskünfte bekommen. Kann ich eine Berechnung verlangen, die nicht nach dem Tariflohn durchgeführt wird? Der Tariflohn eines Werkstoffprüfers liegt unter dem Einkommen meines Ausscheidens aus meinem Arbeitsverhältnis 2004. Der Tariflohn beschreibt nach Auskünfte der IG Metall hier in Dortmund, den Mindestlohn eines Werkstoffprüfers, der in der Metallindustie..in der ich Tätig war bezahlt werden muss,d.h. ein Einkommen nach der Ausbildung. Ich bin jetzt 41 Jahre alt und kann auf Berufserfahrung zurückgreifen zumal ich auch im Speziellen qualifiziert tätig war und in keinem Verhältniss zu einem Anfangsgehalt steht. Mein Verschulden ist es nicht, dass ich aus dieser dreijahres Fist herausgekommen bin, denn dann würde die Sachbearbeitung mein damaliges Einkommen berücksichtigen. Wie soll ich mich jetzt bei der Antragsstellung auf Übergangsgeld Verhalten? Sehe mich da schon wieder bei einem Rechtsanwalt. Für eine baldige Auskunft wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund N.

3 Antworten

Ahnungsloseram 14.01.2009 | 06:41
Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums außerhalb der Drei-Jahresfrist wird die Berechnungsgrundlage nur aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt ermittelt. Ein Rechtsanspruch auf Ermittlung der Berechnungsgrundlage aus dem Arbeitsentgelt aus dem Jahr 2004 ist nicht gegeben. Maßgebend für die Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist die Beschäftigung für die Sie ohne die gesundlichen Einschränkungen nach den beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach Ihrem Lebensalters in Betracht kämen. Es sollte also Ihre Berufserfahrung entsprechend berücksichtigt werden.
Nestbaueram 14.01.2009 | 13:10
Danke an den Ahnungslosen, aber ihr letzter Hinweis..sollte entsprechend berücksichtigt werden..liegt doch jetzt im Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters? Wenn Sie 1000 Euro Brutto mehr verdient haben als das tarifliche Arbeitsentgeld ausweist...wie würden Sie in Ihrer Argumentation vorgehen. Ein Sachbearbeiter ist Weisungsgebunden...der schlagt das Buch auf und holt sich das Entgeld aus den Verzeichnis. M.f.G aus Dortmund S.Joswig
Nixam 14.01.2009 | 13:28
Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter schriftlich mit, wieviele Jahre Sie in Ihrem Beruf gearbeitet haben, ob Sie Meister oder Geselle in Ihrem Job waren und übersenden Sie Fotokopieren Ihrer letzten Verdienstbescheinigungen. Dann ermöglichen Sie ihm die richtige Eingruppierung beim Tarifentgelt. Die Festlegung des Tarifentgeltes ist reine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters und seines Sachgebietsleiters. Ein Rechtsanspruch auf eine Höherstufung beim Übergangsgeld besteht nicht. Viele Grüsse Nix
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