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Berechnung Übergangsgeld

von Holger B.16.02.2011 | 00:25
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Hallo, ich mache in Kürze eine Fortbildung im Rahmen einer Teilhabe am Arbeitsleben. Meine letzte Beschäftigung war ein 5 wöchiger sozialversicherungspflichtiger Aushilfsjob im Nov/Dez 2010 mit 30 Wochenstunden, sowie 6,50€ Stundenlohn. Zur Zeit beziehe ich Alg 1, welches höher ist als der Netto Verdienst aus dem Aushilfsjob. Meine letzte Vollzeitbschäftigung endete im Dez. 2009. Meine Frage: Nach welchen Kriterien wird mein zukünftiges Übergangsgeld berechnet ? Nach dem Alg 1, dem Lohn aus dem Aushilfsjob, oder meiner letzten Vollbeschäftigung 2009? Im Jahr 2010 hatte ich ausser dem Kurzzeitjob nur Alg 1 und Krankengeld. Meinen Beruf darf ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. MfG Holger

5 Antworten

???am 16.02.2011 | 08:55
Nachdem Ihr Aushilfsjob länger als 4 Wochen angedauert hat, ist der Echtlohn aus dieser Beschäftigung zu berücksichtigen. Beim Vergleich mit dem Tariflohn ist jedoch auf Ihren Beruf abzustellen. Der Bezug von Sozialleistungen hat hier keinen Einfluss.
-am 16.02.2011 | 14:19
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für die Berechnung des Übergangsgeldes zwei Berechnungen gemacht. Die erste Berechnung bezieht sich grundsätzlich auf das zuletzt versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aus dem Bezugsberuf. Wenn man davon ausgeht, dass die im Dezember 2009 aufgegebene Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde und dies der Bezugsberuf für die Beurteilung der Feststellung der Leistungen zur Teilhabe war, ist das damals bezogene Arbeitsentgelt maßgeblich. (§§ 46 und 47 SGB IX) Dazu wird ein zweite Berechnung (Vergleichsberechnung) gemacht. In dieser Vergleichsberechnung wird das aktuelle tarifliche Entgelt des Bezugsberufs ermittelt. Falls es an einem tariflichen Entgelt fehlt, ist das ortsübliche Entgelt für diese Beschäftigung maßgeblich (vgl. auch § 48 SGB IX) Der günstigere Wert wird für die Berechnung des Übergangsgeldes letztlich zugrunde gelegt. Letztlich ist zu klären, welches der Bezugsberuf ist.
Holger B.am 16.02.2011 | 21:25
Danke für schnelle Antwort.
Holger B.am 17.02.2011 | 11:17
Ich habe da noch eine Frage : Was versteht man unter dem Bezugsberuf, den Job den man zuletzt ausgeübt hat, oder den Job den man am längsten ausgeübt hat ? Ich war 20 Jahre auf dem Straßenbau und 5 Jahfre als Lagerarbeiter tätig. Gelernt hatte ich einst Elektroinstallateur, aber nur 0,5 Jahre in diesem Job gearbeitet. MfG Holger.
-am 17.02.2011 | 11:40
Grundsätzlich ist der unmittelbar zuvor ausgeübte Beruf maßgebend. Nachdem Sie bereits funf Jahre als Lagerarbeiter tätig waren, wird Ihr Rententräger vermutlich diesen Beruf zugrundelegen.
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