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Experten-Antwort

Berechnung Übergangsgeld DRV

von eddi07.12.2015 | 14:27
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Ich war angestellt, vor meiner Erkrankung in 2015 und in Steuerklasse V. Nächstes Jahr also 2016 kann ich ggf. Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben durch die DRV erhalten. Das Übergangsgeld mit 1 Kind beträgt soweit ich weiß 75% des Brutto, bzw. max. 80% des Nettolohns. Wenn ich jetzt am Jahreswechsel in Steuerklasse 3 wechsle - wird dann bei der Berechnung des ÜG die neue Steuerklasse 3 für die Berechnung des Netto... also max. ÜG verwendet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "eddi",

wie hier schon richtig festgestellt wurde hat die Steuerklasse Auswirkungen auf die ÜG-Höhe.

Die kritische Frage, ob ein Steuerklassenwechsel "nur" für die ÜG-Berechnung sinnvoll ist wurde ebenfalls gestellt. Hier gilt es zu bedenken, dass der andere Partner in die entsprechend ungünstigere Steuerklasse wechseln muss.

Konkret zu Ihrer Problematik kann ich Ihnen keine Auskunft geben, da mir nicht alle Einzelheiten Ihres Sachverhaltes bekannt sind.

Nach Ihrer Schilderung beziehen Sie Krankengeld (und dies ggf. auch bis zum Beginn einer LTA-Maßnahme). In solchen Fällen des durchgehenden Leistungsbezuges werden wir vermutlich auf die Berechnungsgrundlagen der Krankengeldberechnung zurückgreifen.

Ich empfehle Ihnen ggf. eine konkrete Anfrage an Ihren zuständigen Rententräger um belastbare und verbindliche Aussagen (alles andere scheint nicht zielführend) zu Ihrem konkreten Fall zu bekommen.

Ebenfalls sollte die Rücksprache mit einem Steuerfachmann (Steuerberater o.ä.) gesucht werden, da der andere Partner in eine "ungünstigere" Steuerklasse wechseln müsste.

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16 Antworten

Deutscheram 07.12.2015 | 14:30
Da das kalendertägliche Regelentgelt Brutto in 99,9 % der Fäller immer höher ausfällt als das kalendertägliche Netto, ist es förmlich egal was Sie mit Ihrer Steuerklasse machen.
Herz1952am 07.12.2015 | 15:00
Also egal ist das nicht. Es darf auch kein Missbrauch vorliegen. Es ist wohl ähnlich wie bei Krankengeld, Arbeitslosengeld. Das wird wahrscheinlich geprüft werden. Warten Sie die Antwort eines Experten ab.
eddiam 07.12.2015 | 14:56
...sry hatte mich verschrieben. Das ÜG darf nicht höher als der Nettolohn sein. - Natürlich ist das dann nicht egal welche Stkl. berücksichtigt wird! Nehmen wir an es war ein Bruttoarbeitsentgelt von 5500 das sind das bei Stkl. V 2600 netto etwa... bei Stkl. 3 etwa 3.600... 80% von 5500 = 4400 = Bemessungsgrundlage davon 75% = 3300 ===> ist höher als 2700 bei Stkl. V damit bekommt man dann nur 2700 EUR! weil das ÜG nicht höher als der Nettolohn sein darf! Oder sehe ich das falsch??? Also ist das nicht egal!
Herz1952am 07.12.2015 | 15:07
Ich habe gerade im Forum gelesen, dass das Übergangsgeld nach dem Brutto gerechnet wird. (Abzüge wahrscheinlich teilweise pauschaliert). Das bedeutet, dass der Steuerklassenwechsel keinen Einfluß auf die Höhe des Übergansgeldes hat. Bei Krankengeld könnte dies aber anders sein. Da müsste die Missbrauchsregel gelten. Hier ist der Link zum Beitrag von 2011: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
eddiam 07.12.2015 | 16:06
Danke - diesen Link kannte ich bereits. Dort ist der Sachverhalt anders weil der ÜG-Bezug bereits lief und dann die Stkl. gewechselt werden sollte. Beim lfd. ÜG von der Rentenversicherung findet meines Wissens beim Stkl.-Wechsel keine Neuberechnung statt - also auch keine Änderung beim ÜG. Auch die Anmerkung dass bei der Steuererklärung ein Ausgleich stattfindet ist falsch... weil durch die Beträge des Progressionsvorbehaltes keine Steuernachforderung entsteht. Es macht also durchaus Sinn die Stkl. in dem dort beschriebenen Fall zu wechseln. Hier geht es darum welche Stkl. bei der Berechnung des ÜG zugrunde gelegt wird.
jowocollam 07.12.2015 | 19:56
Hallo eddi, die bisherige Steuerklassenwahl wird in der Vergangenheit vermutlich bewußt erfolgt sein. Regelmäßig hat der besser verdienende Partner die Steuerklasse III. Sollte dies in Ihrem Falle zutreffen, hieße dies, Ihr Partner/Ihre Partnerin hätte die höheren Einkünfte. Tauschen Sie die Steuerklassen ab 2016, hätte Ihr Partner/Ihre Partnerin mehr Lohnsteuer zu zahlen, ohne dass Sie wissen können, ob die Leistung zur Teilhabe am Berufsleben bewilligt wird.
eddiam 07.12.2015 | 22:21
Hallo, ...Danke für die Antwort, aber das geht alles an der ursprünglichen Frage vorbei. Wenn im nächsten Jahr also 2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genehmigt werden und die Stkl. von V auf III geändert wurde - dann Krankengeld bezogen wurde - richtet sich das ÜG nach dem Lohn vor der Krankheit - aber wird dann auch der Nettolohn, der nach Stkl. V errechnet war als Höchstsatz für das ÜG bei der Berechnung berücksichtigt, oder nach der neuen Stkl. III ?
eddiam 08.12.2015 | 10:54
Vielen Dank an den Experten. In wenigen Worten ausgedrückt können die Regularien für die Berechnung zu erheblichen finanziellen Unterschieden führen. Es ist unmöglich für einen Versicherten ohne fachkundige Unterstützung alles richtig zu machen, dass er die Leistungen (z. B. ÜG) erhält, die er bei Kenntnis der jeweils richtigen Konstellation von Stkl-Wechsel usw. hätte erhalten können. Damit wird schon der Versicherte benachteiligt, der einen geringeren Bildungsstand hat und die Sachlage gar nicht erkennen kann (siehe auch an einzelnen Antworten im Thread, von Teilnehmern die meinten sie wissen Bescheid), oder sogar von Fällen in denen kein Stkl. Wechsel mehr möglich ist. Das heißt er wird passiv diskriminiert, weil er dadurch weniger Leistungen aufgrund der komplizierten Berechnungsgrundlage erhält. Kommt jetzt noch ein Sonderfall hinzu, z. B. dass auch der Partner LTA Leistungen ...vielleicht noch über die Arbeitsagentur (da gibt es auch wieder ein paar feine Unterschiede zur Berechnung des ÜG) die nur aus Durchführungsverordnungen ersichtlich sind, kann selbst ein Fachmann nicht mehr in jedem Fall die wasserdichte Aussage zur richtigen Vorgehensweise machen. Das ganze Sozialrecht ist viel zu kompliziert um für den Großteil der Versicherten transparent und gerecht sein zu können. Wenn ich abhängig vom Fall, z. B. weil auch ein Stkl.-Wechsel kurzfristig nicht immer möglich ist schlechter gestellt werde, wie ein anderer Versicherter, dann ist das nicht richtig. Das darf nicht sein!
Achillam 08.12.2015 | 11:11
Dann erklären Sie mir mal bitte den Nachteil, den Sie mit Ihren Steurerklassen 3 und 5 gegenüber Ehepartnern mit jeweil 4 und 4 oder einem Alleinverdiener haben? Immer ist alles schlecht, aber mit einem geringen und einem großen Einkommen so wenig wie möglich Steuern zahlen geht, bis auf einmal eine Entgeltersatzleistung kommt, da ist es natürlich dann der große Nachteil. Es wird eh der tatsächliche Lohn mit dem Tarifentgelt verglichen. Es interessiert bei der Berechnung, außer beim bescheinigten Gehalt, die Rentenversicherung recht wenig in welcher Steuerklasse Sie sind. dadruch das Sie evtl. auf Steuerklasse 3 wechseln zahlt eben Ihr Ehepartner mehr Steuern. Ob sich das bei der Steuererklärung lohnt, stelllt sich dann heraus.
Achillam 08.12.2015 | 06:48
Wenn Sie sowieso durchgehend bis zum Beginn der beruflichen Maßnahme Krank sind. Ist es egal was Sie 2016 machen. Es kommt nur auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum an, da hier Steuerklasse 5 vorgelegen zu haben scheint, werden auch die Angaben Ihres Arbeitgebers dementsprechend aussehen.
eddiam 08.12.2015 | 13:14
Hallo Achill, so schwer kann das doch gar nicht zu verstehen sein? Z. B. Stkl. III/V LTA Leistungen auf Basis Stkl. III .... der Partner hat kein zu versteuerndes Einkommen... Da gleicht sich bei der Steuererklärung genau 0 aus wenn das ganze Jahr ÜG bezogen wurde und es muss auch keine Steuer nachgezahlt werden!
Herz1952am 08.12.2015 | 11:58
Der Steuerklassenwechsel spielt letzten Endes keine Rolle bei der Jahres Gesamt-Steuer. Ebenso ist es letztendlich egal ob St.Kl. III/V oder IV/IV. Bei der ersten Variante kann es zu Steuernachzahlungen kommen, bei der zweiten eher nicht. Die Erklärung wie so, würde hier zu weit führen und nur verwirren. Durch die Einkommensteuer/Lohnsteuer Erklärung gleicht sich alles aus.
eddiam 08.12.2015 | 15:46
... ich beschwere mich lediglich darüber, dass die gesamte Materie so kompliziert verunstaltet wurde, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherter nicht in der Lage ist zu beurteilen was im Einzelfall genau zu beachten ist und je nach Fall jemand benachteiligt wird, weil er im Gegensatz zu anderen Fällen nicht reagieren kann. Wie mein persönlicher Fall im Detail aussieht wissen sie doch nicht.
Achillam 08.12.2015 | 14:14
Verstehen tue ich das schon, nur Sie beschweren sich darüber das es nicht sein kann, dass das Übergangsgeld dann geringer ist wenn Sie die Steuerklasse nicht wechseln und durch Steuerklasse 5 ein geringeres Übergangsgeld bekommen. Aber die Vorteile über die Jahre davor dann einfach nicht mehr interessieren. NUr wie ich oben schon verfassst habe, wenn Sie durchgehend bis zum Beginn der Maßnahme Krank sind, wird auch das tatsächliche Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltzeitraums zur Berechnung benutzt, da dieses aber im Jahr 2015 liegt, ist eben da auch Steuerklasse 5 mit berücksichtigt. Das Sie dann die Steuerklasse wechseln weil Ihr Ehepartner dann mehr hat ist völlig legitim, darum geht es auch nicht.
Herz1952am 08.12.2015 | 15:56
Hallo Eddi, sicher ist der Steuerklassenwechsel legitim, wegen der Steuern "unter dem Jahr". Nur, es wird kurz vor Ersatzleistungen als Missbrauch bewertet, so wie auch beim Krankengeld und Arbeitslosengeld. Es hätte wahrscheinlich genügt, wenn 3 Monate vor Krankheitsbeginn gewechselt worden wäre. Aber wer kann das voraussehen? Möglich wäre vielleicht auch der Wechsel, wenn der Partner mit der Klasse III seine Arbeit verliert. In diesem Fall müsste der Kranke den Unterhalt bestreiten. Wahrscheinlich würde in diesem Fall der Steuerklassenwechsel anerkannt.
Herz1952am 08.12.2015 | 16:11
Hallo Eddi, sicher ist der Steuerklassenwechsel legitim, wegen der Steuern "unter dem Jahr". Nur, es wird kurz vor Ersatzleistungen als Missbrauch bewertet, so wie auch beim Krankengeld und Arbeitslosengeld. Ich habe noch was "ergoogeld", das vielleicht Ihrem Fall am nächsten kommt. Auch aus diesem Forum. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Demnach dürfte ein Steuerklassenwechsel nach Eintritt von Krankengeld und Übergangsgeld nicht mehr berücksichtigt werden. Es hätte wahrscheinlich genügt, wenn 3 Monate vor Krankheitsbeginn gewechselt worden wäre. Aber wer kann das voraussehen? Möglich wäre vielleicht auch der Wechsel, wenn der Partner mit der Klasse III seine Arbeit verliert. In diesem Fall müsste der Kranke den Unterhalt bestreiten. Wahrscheinlich würde in diesem Fall der Steuerklassenwechsel anerkannt.
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