Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenErläuterung Zu Ziffer 2.1:
Bitte geben Sie auch dann den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum an, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt
(zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Mutterschutzfristen, unbezahlter Urlaub)
enthalten sind.
Ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum zwar zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen, so ist der vorherige Entgeltabrechnungszeitraum
maßgebend. Ist Ihre Arbeitnehmerin / Ihr Arbeitnehmer erst im Laufe dieses Abrechnungszeitraums eingestellt
worden, so bescheinigen Sie bitte die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums.
Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit / Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser
Entgeltabrechnungszeitraum auch dann maßgebend, wenn für weniger als 4 Wochen Entgelt bezogen wurde.
Hat die Beschäftigung erst im Laufe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
abgelaufenen, aber noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums begonnen, so ist die Zeit vom Beginn
der Beschäftigung bis zur Arbeitsunfähigkeit / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben maßgebend
Im Formular G0535 wird ausdrücklich der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum vor Beginn der Reha abgefragt. Befinden Sie sich da in der Lohnfortzahlungsphase, ist dieser maßgebend.
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