Hallo Aimy,
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) wird das Übergangsgeld aus dem zuletzt abgerechneten Arbeitsentgelt, nicht aus Lohnersatzleistungen wie Verletztengeld oder Arbeitslosengeld I, berechnet. Das zuletzt abgerechnete Arbeitsentgelt darf nicht länger als 3 Kalenderjahre zurückliegen (abgestellt auf den Beginn der Massnahme). Daher findet ausschließlich eine Berechnung des Übergangsgeldes aus 65 % aus dem derzeit geltenden tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts (Berechnungsgrundlage) statt. Die tatsächliche Höhe des täglichen Übergangsgeldes beträgt bei Versicherten mit unterhaltspflichtigen Kindern 75 % bzw. für alle anderen Versicherten 68% der Berechnungsgrundlage.