Hallo Reha2021,
ohne Einsicht in die Akte und in die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebenden Unterlagen (Formulare G0512, G0515, G0518 sowie gegebenenfalls letzter Leistungsbescheid zum Arbeitslosengeld und Aufhebungsbescheid des Arbeitslosengeldes) kann eine abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Übergangsgeld im Rahmen dieses Forums nicht vorgenommen werden.
Somit können wir hier nur allgemeine Aussagen zum Anspruch auf Übergangsgeld treffen.
Maßgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf Übergangsgeld ist der Tag vor Beginn der Leistung zur Teilhabe beziehungsweise der nahtlos in die Leistung zur Teilhabe führenden Arbeitsunfähigkeit.
Die Kontinuitätsregelung des § 69 SGB IX führt in bestimmten Fallkonstellationen dazu, dass die Entgeltdaten (=Berechnungsgrundlage) und der Bemessungszeitraum aus der Berechnung der zuvor bezogenen Sozialleistung bei der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt werden, wobei die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu beachten ist. Die Kontinuität kommt dann zur Anwendung, wenn unmittelbar vor dem Übergangsgeld Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wurde. Der Bezug von Arbeitslosengeld vor der Maßnahme beziehungsweise vor der nahtlos in die Leistung zur Teilhabe führenden Arbeitsunfähigkeit führt grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 69 SGB IX.
Auch der Bezug von Krankengeld führt nicht grundsätzlich zur Anwendung des § 69 SGB IX. Hier muss unterschieden werden, ob das Krankengeld aus einem Entgelt berechnet wurde oder in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt wurde.
Wurde das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt (§ 47b SGB V), so besteht - sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Genauere Angaben erhalten Sie (am besten telefonisch) bei der zuständigen Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung