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Berechnung Übergangsgeld - Steuerklassenwechsel

von miri09.03.2010 | 14:09
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3 Antworten

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Hallo, mein Mann wird im Herbst ein zweijährige Umschulung antreten, die von der Rentenversicherung finanziert wird. Die vergangenen 5 Jahre hat er nicht gearbeitet und auch kein Sozialleistungen bezogen. Die Rentenversicherung hat ihm gesagt, dass für die Berechnung der Übergangsgeldes deshalb das Tarifentgelt des zuvor von ihm ausgeübten Berufs des Krankenpflegehelfers zugrundegelegt wird. Nun würde ich gerne wissen, da überall steht, dass als Berechnungsgrundlage 80 Prozent des Bruttoeinkommens angesetzt sind, die aber nicht das Nettoeinkommen übersteigen dürfen, ob er vorher noch die Steuerklasse wechseln sollte - derzeit ist er in V, und da bliebe ja dann nicht viel, wenn die angesetzt wird. Ich wäre dann in Elternzeit und wir wären auf das Geld dringend angewiesen.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 10.03.2010 | 06:49

Hallo miri,

grundsätzlich sieht die Übergangsgeldberechnung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage 80 % des erzielten Bruttoarbeitsentgeltes vor; um der Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes gerecht zu werden, stellt jedoch das Nettoarbeitsentgelt im gleichen Bemessungszeitraum die Obergrenze der Bemessungsgrundlage dar.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in jedem Fall eine zusätzliche

(Vergleichs-)Berechnung aus einem tariflichen Entgelt vorgesehen, wobei die höhere Berechnungsgrundlage für die entgültige Festsetzung des Übergangsgeldzahlbetrages maßgebend ist.

Sofern bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier: Umschulung) der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt (weil - wie im Sachverhalt geschildert- kein maßgebliches Entgelt erzielt wurde), ist der maßgebende Übergangsgeldbetrag in der Regel allein aus einem tariflichen Arbeitsentgelt zu ermitteln, d.h. die weitere Berechnung des kalendertäglichen Übergangsgeldes erfolgt dann - ohne den eingangs beschriebenen Brutto-Netto-Vergleich- allein aus diesem erfragten tariflichen Entgeltbetrag, so dass sich steuerrechtliche Einstufungen hierbei nicht auswirken.

2 Antworten

Nixam 09.03.2010 | 18:49
Liebe Miri! Im Fall Deines Ehemannes lohnt sich ein Steuerklassenwechsel nicht, weil Übergangsgeld eine steuerfreie Sozialleistung ist. Das bedeutet: Vom Übergangsgeld werden keine Steuern abgeführt. Deshalb brauch Dein Mann auch nicht die Steuerkarte an den RV-Träger senden. Die Steuerklasse ist daher uninteressant, weil eben keine Steuern vom Übergangsgeld abgeführt wird. Anders wäre es, wenn Dein Mann vorher gearbeitet hätte. Dann hätte er ein Brutto und Nettoentgelt erhalten. Wenn er da - bei seinem alten Arbeitgeber - unmittelbar vor der Beruflichen Leistung Lohn bezogen und Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte - eintragen gelassen hätte, dann hätte er ein höheres Nettoentgelt verdient. Und wenn dieses Nettoentgelt nicht länger als 3 Jahre zurückgelegen hätte (!), dann hätte (!) eine Berechnung des Übergangsgeldes auch aus diesem Brutto- und Nettoentgelt neben der Vergleichsberechnung mit dem tatsächlichen - aktuellen -Tarifentgelt stattgefunden. Und - hier - hätte Dein Mann also wegen einer möglichen günstigeren Steuerklasse oder wegen der eingetragenen Steuerfreibeträge wie Fahrkosten und Kinderfreibeträge - ein höheres Nettoentgelt gehabt, aus welchem dann - heute - das Übergangsgeld berechnet werden könnte.NUR DANN wäre das Übergangsgeld HEUTE höher. JETZT, da schon alles gelaufen ist. Er also nicht mehr arbeitet und keinen Lohn mehr bezieht, der durch Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte hätte erhöht werden können, um dann zu einem zukünftigen Zeitpunkt ein höheres Übergangsgeld zu ermöglichen, bringt ein Lohnsteuerklassenwechsel überhaupt nichts(!), weil eben das Übergangsgeld steuerfrei ist. Viele Grüsse Nix
miriam 10.03.2010 | 09:27
Vielen Dank für die schnellen Antworten
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