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Experten-Antwort

Berechnung Übergangsgeld TaA

von Carmen07.10.2012 | 18:59
1779 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin nach langer Krankheit ausgesteuert und habe nun ALG I beantragt. Weiterhin läuft Klage gegen die DRV auf Kostenübernahme/Bewilligung von Teilhabe am Arbeitsleben mit Aussicht auf Erfolg. Ich muss zum ALG I unbedingt einen Nebenjob auf 400 Euro Basis machen, da mir das Geld vorn und hinten nicht reicht, Wohngeld oder ähnliches bekomme ich nicht. Wie ist das nun, wenn das Sozialgericht der Klage stattgibt und ich in berufliche Reha darf, berechnet sich das Übergangsgeld aus dem geringen ALGI? Wird der Minijob mit eingerechnet? Oder wird das aus dem letzten Bruttoarbeitsentgelt vor meiner Krankheit berechnet, wo ich Volllzeit tätig war (Berechnungsgrundlage für das Krankgengeld)? Ist es ratsam, EU-Rentenantrag zwecks der Weiterzahlung des ALG I im Krankheitsfall zu stellen? Danke im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Carmen,

sofern eine Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wird, weil Sie Ihren erlernten Beruf auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, wird diese Tätigkeit grundsätzlich als Basis für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen.

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird zwar grundsätzlich eine Ermittlung nach dem letzen Arbeitsentgelt innerhalb einer Frist von 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgenommen, a b e r immer mit dem aktuellsten tariflichen Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit, die Sie gesundheitlich nicht mehr ausüben können, verglichen. Bei Ihnen dürfte damit der Minijob nicht die Grundlge für das Übergangsgeld sein.

Arbeitslosengeld I als Berechnungsgrundlage scheidet ohnehin aus. Es wäre hier damit voraussichtlich der Tariflohn heranzuziehen.

Da wir Ihre konkreten Daten nicht kennen, wäre es sinnvoll sich zu gegebener Zeit an die Rehabilitationssachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden und die Details für die Berechnung ds Übergangsgeldes in Ihrem Einzelfall zu klären.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Carmen,

bei der Berechung des Übergangsgeldes wird der Tarif der Tätigkeit zugrunde gelegt, die Sie kranksheitsbedingt nicht mehr ausüben können. Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Teilzeit gearbeitet haben, ist dies bei der Ermittlung des Tarifentgeltes nicht maßgeblich. Es werden die Werte für eine Vollzeitbeschäftigung ermittelt und als Grundlage für die Übergangsgeldberechnung herangezogen. Dabei wird abgestellt auf die Verhältnisse vor Eintritt der Behinderung.

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3 Antworten

Carmenam 08.10.2012 | 18:37
Okay, das hört sich schonmal gut an. Wie ist allerdings die Berechnungsgrundlage im Bezug auf die Arbeitszeit? Ich habe direkt vor der Krankheit lediglich 3 Monate Vollzeit gearbeitet, zuvor halbtags. Der Vollzeitversuch ist wegen der Krankheit gescheitert. Danke!
Carmenam 08.10.2012 | 18:37
Okay, das hört sich schonmal gut an. Wie ist allerdings die Berechnungsgrundlage im Bezug auf die Arbeitszeit? Ich habe direkt vor der Krankheit lediglich 3 Monate Vollzeit gearbeitet, zuvor halbtags. Der Vollzeitversuch ist wegen der Krankheit gescheitert. Danke!
Carmenam 10.10.2012 | 15:44
Okay vielen Dank, da bin ich sehr erleichert, dass ich im Fall dafür, dass der Prozess für mich erfolgreich endet, nicht weiterhin mit knapp 600,- Euro 12 Monate durch eine Maßnahme muss.
Deutsche Rentenversicherung
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