Leider haben Sie dem Forum nicht das Geburtsjahr Ihrer Freundin mitgeteilt. Je jünger diese ist, desto grösser wird die Bedeutung der Zurechnungszeit, die ab Eintritt des Leistungsfalls anzurechnen wäre. Schauen Sie auf dieser Seite nach unter Lexikon, Stichwort "Zurechnungszeit".
Zeiten der reduzierten Arbeitszeit, die vor Eintritt des Leistungsfalls liegen, wirken sich negativ auf die Bewertung sämtlicher beitragsloser Zeiten und damit auch negativ auf die Zurechnungszeit aus. Siehe:
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Bevor Ihre Freundin den beabsichtigten Schritt der Arbeitsreduzierung einschlägt, sollte sie sich unbedingt bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen (auf dieser Seite unter Service - Beratungsstellen aufrufen). Sie sollte nicht zu einem Versichertenältesten / Versichertenberater gehen, weil diese keine online-Verbindung zum Rechner des Rentenversicherungsträgers haben.
Ihre Freundin sollte erwägen, so bald wie möglich einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu stellen (geht auch bei der Beratungsstelle). Der Versicherungsträger prüft dann als erstes, ob eine drohende Erwerbsminderung durch Reha-Massnahmen abgewendet werden kann (einschließlich Berufsförderung) oder ob sogar schon teilweise oder gar volle Erwerbsminderung vorliegt und eine entsprechende Rente zu gewähren ist. Beträgt das tägliche Leistungsvermögen noch 6 und mehr Stunden für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wird die Gewährung einer Rente abgelehnt. Bei älteren Versicherten, die noch Berufsschutz haben, wird auch geprüft, ob Berufsunfähigkeit vorliegt.
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