Soweit nur der Ausgleichspflichtige einen Rentenanspruch erwirbt, hat ein nachfolgender Versorgungsausgleich zunächst keine Auswirkungen auf den Rentenbezug (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI). Das Familiengericht dürfte deswegen das Verfahren damit nicht wieder aufnehmen. Eine Anzeige des Rentenbezuges ist somit im Moment nicht erforderlich, würde aber auch nicht schaden.
Zu beachten ist aber, dass die früheren Auskünfte natürlich auf dem damaligen Rechtszustand beruhen. Es sind aber Fälle denkbar, wo die tatsächliche Versorgung deutlich niedriger ausfällt als ursprünglich berechnet und dadurch der scheinbar Ausgleichspflichtige zum Ausgleichsberechtigten wird. In diesem Falle wäre eine Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sinnvoll.