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Berechnung von Erwerbsunfähigkeitsrente

von Rini13.01.2008 | 12:09
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Eine Freundin von mir ist chronisch krank und es geht ihr so schlecht, dass sie wohl bald in die Verlegenheit kommen wird einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Sie sträubt sich momentan noch dagegen und möchte stattdessen erst einmal ihre Arbeitszeiten reduzieren, was natürlich auch ein wesentlich geringeres Gehalt nach sich ziehen würde. Nun hat man ihr erzählt, dass sich die Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem letzten Gehalt berechnet, was ja dann für meine Freundin bedeuten würde, dass sich ihre Rente aus dem wesentlich geringeren Gehalt nach der Arbeitszeitreduzierung errechnet. Ich finde diesbezüglich nichts im Internet und wollte daher mal hier nachfragen, ob wirklich an dem ist. Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die bisherigen Einträge zum Thema waren schon sehr hilfreich. Auf jeden Fall bietet sich ein Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle an. Ihre Bekannte sollte zuvor bitte in ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nachsehen, was im Falle der Anerkennung einer Erwerbsminderung passiert.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Soweit nur der Ausgleichspflichtige einen Rentenanspruch erwirbt, hat ein nachfolgender Versorgungsausgleich zunächst keine Auswirkungen auf den Rentenbezug (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI). Das Familiengericht dürfte deswegen das Verfahren damit nicht wieder aufnehmen. Eine Anzeige des Rentenbezuges ist somit im Moment nicht erforderlich, würde aber auch nicht schaden.

Zu beachten ist aber, dass die früheren Auskünfte natürlich auf dem damaligen Rechtszustand beruhen. Es sind aber Fälle denkbar, wo die tatsächliche Versorgung deutlich niedriger ausfällt als ursprünglich berechnet und dadurch der scheinbar Ausgleichspflichtige zum Ausgleichsberechtigten wird. In diesem Falle wäre eine Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sinnvoll.

6 Antworten

Antoniusam 13.01.2008 | 14:44
Das mag vielleicht für die Beamtenpensionen zutreffend sein aber nicht für Renten der Deutschen Rentenversicherung. Bei der Berechnung des EM-Rentenanspruchs werden die Beitragszeiten des gesamten Berufslebens berücksichtigt. Darüberhinaus werden die Zeiten ab dem Rentenbeginn mit Zurechnungszeiten belegt, wodurch man quasi so gestellt wird, als hätte man bis zu seinem 60. Lebensjahr voll durchgearbeitet. Ihre Freundin kann jederzeit eine schriftliche Rentenauskunft bei ihrem RV-Träger anfordern. Da steht dann schwarz auf weiß drin, wie viel Rente sie zu erwarten hat. MfG
Amadéam 13.01.2008 | 15:14
...ist selten der Rentenbeginn. Der Beginn der ZZ ist vielmehr vom Eintritt des Leistungsfalls abhängig. Bitte Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. zu Gemüte führen. Einen gesegneten Sonntag wünscht Amadé
Amadéam 13.01.2008 | 15:08
Leider haben Sie dem Forum nicht das Geburtsjahr Ihrer Freundin mitgeteilt. Je jünger diese ist, desto grösser wird die Bedeutung der Zurechnungszeit, die ab Eintritt des Leistungsfalls anzurechnen wäre. Schauen Sie auf dieser Seite nach unter Lexikon, Stichwort "Zurechnungszeit". Zeiten der reduzierten Arbeitszeit, die vor Eintritt des Leistungsfalls liegen, wirken sich negativ auf die Bewertung sämtlicher beitragsloser Zeiten und damit auch negativ auf die Zurechnungszeit aus. Siehe: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Bevor Ihre Freundin den beabsichtigten Schritt der Arbeitsreduzierung einschlägt, sollte sie sich unbedingt bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen (auf dieser Seite unter Service - Beratungsstellen aufrufen). Sie sollte nicht zu einem Versichertenältesten / Versichertenberater gehen, weil diese keine online-Verbindung zum Rechner des Rentenversicherungsträgers haben. Ihre Freundin sollte erwägen, so bald wie möglich einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu stellen (geht auch bei der Beratungsstelle). Der Versicherungsträger prüft dann als erstes, ob eine drohende Erwerbsminderung durch Reha-Massnahmen abgewendet werden kann (einschließlich Berufsförderung) oder ob sogar schon teilweise oder gar volle Erwerbsminderung vorliegt und eine entsprechende Rente zu gewähren ist. Beträgt das tägliche Leistungsvermögen noch 6 und mehr Stunden für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wird die Gewährung einer Rente abgelehnt. Bei älteren Versicherten, die noch Berufsschutz haben, wird auch geprüft, ob Berufsunfähigkeit vorliegt. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Antoniusam 13.01.2008 | 18:35
.......wo er recht hat, hat er recht, der "Amadé" ! (Der Unterschied ist zwar klein, aber fein !) Auch ich wünsche einen gesegneten Sonntag ! MfG
Michael1971am 14.01.2008 | 10:59
Zur Berechnung der Rente haben meine Vorredner schon genug ausgeführt. Ich möchte deshalb nur ergänzend darauf hinweisen, dass sich (teilweise) Erwerbsminderung und Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließen, sondern ergänzen. Sollte Ihre Freundin also gesundheitlich gezwungen sein, Ihre Beschäftigung zeitlich einzuschränken, sollte Sie parallel hierzu auf jeden Fall einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Gerdaam 17.01.2008 | 14:13
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil ohne Fristan- gabe ausgesetzt. Nach 2 Jahren bekommt der Ausgleichspflichtige eine Erwerbsminderungsrente ohne Abzüge vom Rentenver- sicherungsträger bewilligt. Ist dies in Ordnung oder muss er dies dem Familiengericht anzeigen?
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