Bei der Einkommensanrechnung wird nicht der Bruttozahlbetrag, sondern der sich nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie eines weiteren Pauschalabzuges von 3 Prozent ergebende Nettozahlbetrag der Altersrente Ihrer Mutter angerechnet (wenn eine Pflicht-, freiwillige oder private Versicherung in der Kranken- und Pflegevers. besteht).
Ihrer Mutter steht - wie bisher auch - ein Freibetrag in Höhe von derzeit 701,18 Euro zu. Von dem über diesem Freibetrag liegenden Einkommensbetrag werden dann 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Beispiel: Die im Rahmen der Einkommensanrechnung anzurechnende Altersrente beträgt netto 1150,00 Euro abzüglich Freibetrag von derzeit 701,18 Euro. Es verbleiben 448,82 Euro. Hiervon 40 Prozent ergeben 179,53 Euro. Auf die Witwenrente wären damit 179,53 Euro anzurechnen (Ruhensbetrag). Dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann entnommen werden, dass Ihre Mutter aufgrund Ihrer Beschäftigung einen Arbeitsverdienst erzielt, der bereits im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird und
evt. zu einem Ruhensbetrag geführt hat. Beim Wechsel von Arbeitsverdienst in Altersrente handelt es sich daher um eine Einkommensänderung, bei der besondere Anrechnungsbestimmungen zu beachten sind. Wir empfehlen Ihrer Mutter, bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger anzufragen (auch telefonisch), damit anhand der aktuellen Einkommensdaten die Auswirkungen der Einkommensänderung geprüft werden können.