Hallo Gretel,
Ihr Einkommen wird i. d. R. einmal im Jahr überprüft. Diese Überprüfung findet immer zum 01.07. (zeitgleich mit der Rentenanpassung) eines Jahres statt.
Unabhängig davon wirken sich Einkommensminderungen bereits vorher aus, wenn die Minderung mindestens 10 % beträgt. Da der RV-Träger in den meisten Fällen nicht erfährt, dass das Einkommen sich gemindert hat, sollten Sie ihn in einem solchen Fall informieren.
Eine Einkommenserhöhung – wie in Ihrem Fall – wirkt sich hingegen frühestens zum 01.07. eines Jahres aus.
Zu Ihrem Fall:
Zum 01.07.2015 wird bei Ihnen das Einkommen, welches Sie am 01.07.2015 erzielen, mit dem Vorjahreseinkommen aus dem Jahr 2014 verglichen. Dabei wird bei Ihrem Einkommen im Juli 2015 die anteiligen Einmalzahlungen – die voraussichtlich gezahlt werden oder bereits gezahlt wurden (1/12; z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) – berücksichtigt. Das Vorjahreseinkommen wird durch 12 geteilt (wenn Sie 12 Monate gearbeitet haben) damit ein monatlicher Betrag verglichen werden kann. Maßgebend ist das Vorjahreseinkommen, sofern das aktuelle Einkommen nicht mindestens um 10 % geringer ist. Da Sie jetzt mehr Arbeiten (Vollzeit), wird voraussichtlich das Vorjahr für die Ermittlung des anrechenbaren Betrages maßgebend sein.
Das am 01.07.2015 maßgebende Einkommen ist dann – sofern keine Änderungen eintreten – bis zum 30.06.2016 maßgebend. Das gleiche wiederholt sich dann zum 01.07.2016. Eine „Rückrechnung“ erfolgt i. d. R. nicht.
Der Stichtag 18.05.1990 ist dafür maßgebend, ob Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Darüber hinaus hat der Stichtag
Auswirkungen auf Zeiten nach dem FRG.
Mit freundlichen Grüßen