Berechnung Witwenrente

von
Gretel

1.) Ich habe jetzt meinen W-Rentenbescheid erhalten. Rente ist ab März 2015 bewilligt. Zur Grundlage ist der Berechnung ist das Einkommen von 2014 erfolgt. In 2015 erhöht sich das Einkommen auf jeden fall, da ich jetzt eine Vollzeitstelle habe. Das Einkommen März 2015 ist bei Rentenstellung angefordert wurden und liegt der DRV vor.
Wann und wie wird das höhere Einkommen angerechnet? (Monatlich oder Jährlich) Gibt es hierzu gesonderte Stichtage?
Wie lange wird gegebenenfalls zurück gerechnet?

2.) Welche Auswirkung hat der Stichtag von 1990 in welchen Bundesland der verstorbene gelebt hat auf die Rente?

Allgemein komm ich nicht ganz klar mit dem Bescheid.

von
Die Farbe Schwarz

zu 1.)
Das "höhere" Einkommen wirkt sich grundsätzlich nie aus.
Es wird zu jedem Zeitpunkt einer Einkommensänderung der Vergleich gezogen zwischen dem laufenden Einkommen und dem durchschnittlichen Einkommen des letzten Jahres. Für den Hinterbliebenen wird das günstigere Ergebnis gewählt.
Einkommensüberprüfungen finden ab nun im Normalfall jährlich zum 1.7. statt oder wenn sich etwas an den Einkommensverhältnisses ändert (ALG-Bezug o.ä.). Diese Änderungen sollten Sie dem RV-Träger mitteilen.

Zurückgerechnet werden kann bei Einkommensanrechnung grundsätzlich 4 Kalenderjahre; ab heute wäre das vom 01.01.2011 an.

zu 2.)
Der 18.05.1990 ist ein Stichtag, zu dem Gesetzesänderungen eingetreten sind, die sich im Detail mit Bewertung von Zeiten in der DDR bzw. im russischen Hoheitsgebiet befassen.
Sollten Sie dazu genauere Angaben benötigen, müssen Sie weitere Infos preisgeben.

ansonsten MfG

Experten-Antwort

Hallo Gretel,

Ihr Einkommen wird i. d. R. einmal im Jahr überprüft. Diese Überprüfung findet immer zum 01.07. (zeitgleich mit der Rentenanpassung) eines Jahres statt.

Unabhängig davon wirken sich Einkommensminderungen bereits vorher aus, wenn die Minderung mindestens 10 % beträgt. Da der RV-Träger in den meisten Fällen nicht erfährt, dass das Einkommen sich gemindert hat, sollten Sie ihn in einem solchen Fall informieren.

Eine Einkommenserhöhung – wie in Ihrem Fall – wirkt sich hingegen frühestens zum 01.07. eines Jahres aus.

Zu Ihrem Fall:
Zum 01.07.2015 wird bei Ihnen das Einkommen, welches Sie am 01.07.2015 erzielen, mit dem Vorjahreseinkommen aus dem Jahr 2014 verglichen. Dabei wird bei Ihrem Einkommen im Juli 2015 die anteiligen Einmalzahlungen – die voraussichtlich gezahlt werden oder bereits gezahlt wurden (1/12; z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) – berücksichtigt. Das Vorjahreseinkommen wird durch 12 geteilt (wenn Sie 12 Monate gearbeitet haben) damit ein monatlicher Betrag verglichen werden kann. Maßgebend ist das Vorjahreseinkommen, sofern das aktuelle Einkommen nicht mindestens um 10 % geringer ist. Da Sie jetzt mehr Arbeiten (Vollzeit), wird voraussichtlich das Vorjahr für die Ermittlung des anrechenbaren Betrages maßgebend sein.

Das am 01.07.2015 maßgebende Einkommen ist dann – sofern keine Änderungen eintreten – bis zum 30.06.2016 maßgebend. Das gleiche wiederholt sich dann zum 01.07.2016. Eine „Rückrechnung“ erfolgt i. d. R. nicht.

Der Stichtag 18.05.1990 ist dafür maßgebend, ob Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Darüber hinaus hat der Stichtag
Auswirkungen auf Zeiten nach dem FRG.

Mit freundlichen Grüßen

von
Gretel

Vielen Dank für die beiden Antworten.

Meine Frage noch zum Stichtag.
Mein Mann hat zu dieser Zeit in den alten Bundesländern gelebt. Ist paar Jahre später wieder nach Thüringen gezogen. wie werden die Punkte berechnet. Auf meinen Bescheid sind Entgeltpunkte + Entgeltpunkte Ost erkennbar. Freibetrag ist nach Ost berücksichtigt.
Mir stellt sich die Frage ob das alles so richtig ist.
Die Telefonauskunft hätte ich mir sparen können und Beratungstermine sind erst im Juli frei, da ist WS-Zeit verstrichen.

Auf dem Bescheid sind auch unterschiedliche Punktanzahlen je nachdem wenn die Rente gezahlt würde. -Keine Ahnung was das alles ist-

DANKE für die HILFE

von
RS

Zitiert von: Gretel

Die Telefonauskunft hätte ich mir sparen können und Beratungstermine sind erst im Juli frei, da ist WS-Zeit verstrichen.

was hindert Sie, trotzdem fristwahrend Widerspruch einzulegen mit dem Hinweis, dass eine Begründung erst nach erfolgter Beratung im Juli erfolgen kann?

Zitiert von:
DANKE für die HILFE

mehr HILFE werden Sie ohne Kenntnis des Versicherungskontos und der Akte hier im Forum nicht erhalten können.

Experten-Antwort

Ob Entgeltpunkte (West) oder Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet (= Entgeltpunkte Ost) oder im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden.

Eine Ausnahmeregelung besteht u.a. für Zeiten vor dem 19.05.1990, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält (§ 254d SGB VI).

Sollten Sie Zweifel an der Berechnung haben oder weitere Informationen zur Feststellung der Entgeltpunkte Ost benötigen, empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Auskunft von Ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern oder bei erheblichen Zweifeln einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

MfG

von
Snow

Hallo Gretel,

alles korrekt so!

Engeltpunkte OST und WEST sind halt zu ermitteln, wenn das Versicherungskonto eben auch Zeiten im "Osten" und im "Westen" enthält. Aktealler Rentenwert OST ist zu berücksichtigen bei Wohnsitz in den neuen BL, auch klar, da Sie vermutlich in Thüringen leben :-)

Somit auch logisch, Freibetrag "Ost".

Die unterschiedlichen "Punktezahlen" ergeben sich (vermutlich), weil in diesem Bescheid schon die Witwenrente ab 07/2015 mit aufgeführt ist oder?

Also keine Panik, Termin für Juli ausmachen. Rentenbescheid einpacken und vom Berater alles erklären lassen.

LG

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