Hallo Klaus Müller,
der Rentenabschlag bezieht sich grundsätzlich auf alle bis zum Leistungsfall zu berücksichtigenden Entgeltpunkte - unabhängig davon, ob sie aus Beitragszeiten oder beitragsfreien Zeiten resultieren. Diese Abschläge beziehen sich (wie auch bei Altersrenten) auf die „vorzeitige Inanspruchnahme“ der Erwerbsminderungsrente, wobei die Höchstgrenze für die Abschläge bei 10,8 Prozent liegt.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema können Sie auch der Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ entnehmen, die sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=22
herunterladen können.