Den Beiträgen von Heini und Zurechnungszeit kann mit den folgenden ergänzenden Hinweisen zugestimmt werden.
Bei der Frage der Bewertung der Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) wird gemäß § 72 SGB VI im Rahmen der Grundbewertung zunächst der belegungsfähige Gesamtzeitraum ermittelt. Dieser Gesamtzeitraum erfasst tatsächlich die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Allerdings gelten z.B. beitragsfreie Zeiten hierbei als nicht belegungsfähig. Da Sie angegeben haben, dass Sie bis zur Aufnahme Ihrer Beschäftigung im April 2004 studiert haben, müsste gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Zeit vom 17. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr als Anrechnungszeit wegen Schule oder Studium anerkannt worden sein. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, wäre es sinnvoll im Rahmen einer Kontenklärung dies nachzuholen.
In diesem Fall sollten Sie zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum würde also erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres beginnen. Somit wäre lediglich ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufnahme Ihrer Beschäftigung im April 2004 eine Lücke, die den "Durchschnitt", Gesamtleistungswert, allerdings negativ beeinflussen würde. Sie können also nicht einfach den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI ) von zur Zeit 26,56 Euro mit 1,5 multiplizieren, sondern müssten die Zeit ab Ihrem 25 Lebensjahr, sofern nicht doch mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, bis zum Eintritt Ihrer eventuellen Erwerbsminderung in Ihre durchschnittliche Betrachtungsweise mit einbeziehen. In etwa dürfte sich daher die Hochrechnung, wie Sie von Ihnen vorgenommen wurde, zur Zeit halbieren.