Hallo Berater,
besteht für eine selbständige Tätigkeit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, ist das Einkommen, welches im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen ist, maßgeblich.
Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt und nicht für alle besteht eine Versicherungspflicht, werden die Beiträge nur von dem Einkommen aus den versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten erhoben.
Hierfür muss der Rentenversicherung ein Nachweis über die Aufteilung der Einkünfte aus den verschiedenen selbständigen Tätigkeiten erbracht werden.